Rn 10
Abs 2 Nr 1 behandelt bestimmte Kredite: Effektiver Jahreszins in Verträgen nach §§ 491–504 BGB (Verbraucherdarlehen usw) übersteigt den Basiszinssatz bei Vertragsschluss um mehr als 12 %.
Rn 11
Der effektive Jahreszins kann aus dem Kreditvertrag übernommen werden. Zu den Pflichtangaben im Vertrag vgl § 492 II BGB. Außerdem ist in den Antrag das Vertragsdatum einzutragen (§ 690 I Nr 3). Aus dem Vertragsdatum soll das Mahngericht den Basiszinssatz (§ 247 BGB) zur Zeit des Vertrags ermitteln, um die Zulässigkeit des Mahnverfahrens festzustellen zu können.
Rn 12
Wie der effektive Jahreszins anzugeben ist, folgt aus § 492 II BGB, der wegen der im Vertrag erforderlichen Angaben auf Art 247 §§ 6–13 EGBGB verweist. Art 247 § 6 III verlangt Angabe der Annahmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind. Damit ist ›anfänglich‹, wie in § 688 II Nr 1 aF, entbehrlich.
Rn 13
Der Gesetzgeber hat mit der Vereinfachungsnovelle v 3.12.76 (BGBl I 76, 3281; vgl auch BTDrs 7/2729) eingeführt, dass im Mahnantrag nicht mehr der Grund des Anspruchs, sondern nur der Anspruch selbst zu bezeichnen ist. Ausreichend ist eine Individualisierung so weit, dass der Anspruch von anderen abgrenzbar ist. Die Schlüssigkeit der Forderung wird nicht geprüft (vgl Begründung S 15, des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v 25.10.89, BTDrs 11/5462, zur Änderung ua des § 688 II). Hierzu stellt § 688 II eine Ausnahmeregelung dar. Die Bundesregierung hat mit der Änderung des § 688 II der Belastung des Ansehens des Rechtsstaats durch die rechtskräftige Titulierung und Vollstreckung sittenwidriger Ansprüche und die ihr folgenden Streitigkeiten über die Bestandskraft von VB entgegenwirken wollen. Sie hat weiter ausgeführt (BTDrs 11/5462), dass die Ausschlussgrenze von 12 % über Bundesbankdiskontsatz so bemessen sei, dass sie die Fälle ausgrenze, in denen im Interesse eines fairen Verfahrens nicht auf eine substantiierte Anspruchsdarstellung und eine Schlüssigkeitsprüfung verzichtet werden könne (BTDrs 11/5462, 16). Der Gesetzgeber hat hier jedoch nicht bestimmt, dass der Rechtspfleger die Rechtsfrage zu prüfen habe, ob die Vorschriften über den Verbraucherkredit eingreifen und auch nicht, dass das Mahngericht die Angaben des ASt auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen hätte. Die ausnahmsweise Schlüssigkeitsprüfung findet nur in der Form statt, dass der ASt die Angaben nach § 688 II Nr 1 zu liefern hat und sich hieraus die Schlüssigkeit ergibt (errechnen lässt) oder auch nicht (vgl Markwardt NJW 91, 1220).
Rn 14
Das Mahngericht hat zu berechnen, ob der Basiszinssatz zur angegebenen Zeit um mehr als 12 % überschritten wird. Dies geschieht elektronisch. Wenn das automatisierte Verfahren feststellt, dass der Grenzwert von 12 % über dem Basiszinssatz überschritten wird, erhält der ASt Gelegenheit zur Korrektur versehentlich falsch eingegebener Daten oder zur Rücknahme des Antrags. Wenn er nicht korrigieren kann, wird der Mahnantrag zurückgewiesen, weil er der Vorschrift des § 688 nicht entspricht (§ 691 I 1 Nr 1).
Rn 15
Zeitverlust lässt sich mit dem Online-Mahnantrag über www.online-mahnantrag.de vermeiden. Bei Überschreitung um mehr als 12 % erscheint dort eine Warnung.
Rn 16
Bei Angaben zwischen 6 % und 12 % über dem Basiszinssatz ist mit einer Monierung zu rechnen; ›der Zinsschaden‹ sei nachzuweisen. Hintergrund ist § 497 I 1 BGB (Verzugszinsen beim Verbraucherdarlehensvertrag). Danach ist der geschuldete Betrag bei Verzug nach § 288 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Schlüssigkeitsprüfung zu § 497 BGB ist nicht gerechtfertigt (aA AG Hagen NJW-RR 95, 320). § 497 BGB ist bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 688 II nicht genannt. Sollte das Mahngericht einen Beleg verlangen, fehlte dem die Rechtsgrundlage. Die Einordnung als ›Zinsschaden‹ ist nicht veranlasst. Wer die Rückzahlung der Hauptforderung eines Verbraucherkredits verlangt, begehrt Erfüllung. § 497 BGB behandelt Verzugszinsen, nicht die Hauptforderung, auch nicht die vereinbarten Vertragszinsen. In BTDrs 11/5462, 15) ist ausschließlich der Grenzwert von 12 % erörtert. Die damalige Änderung der §§ 688 II, 690 I Nr 3, 691 solle die Fälle ausgrenzen, in denen im Interesse eines fairen Verfahrens nicht auf eine substantiierte Anspruchsdarstellung und eine Schlüssigkeitsprüfung verzichtet werden kann.