I. Antragsgegner.
Rn 17
Dem Ag steht gegen den MB ausschließlich der Widerspruch zu (§ 694 I).
II. Antragsteller.
Rn 18
Für den ASt bedeutet § 691 III 2 iVm S 1, dass ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Mahnantrags grds nicht stattfindet. § 691 III 1 ist besser so zu lesen, dass gegen die Zurückweisung ausschließlich dann die sofortige Beschwerde gegeben ist, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Das ist die tatsächliche Ausnahme.
Rn 19
›Nur maschinell lesbar‹ schließt den Papierantrag mit Formular aus, denn er ist auch ohne Maschine lesbar (s § 702 Rn 7). Der zurückgewiesene Antrag muss somit über Datenfernübertragung, auf zugelassenem Datenträger oder als Barcode auf Papier gedruckt eingereicht sein. Weitere Voraussetzung für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist die besondere Begründung der Zurückweisung, die übermittelte maschinelle Form erscheine dem Gericht für die maschinelle Bearbeitung nicht geeignet. Abgestellt wird nicht auf die Machbarkeit, sondern darauf, ob dem Mahngericht ›diese‹ elektronische Form nicht lesbar ›erscheint‹. Das wiederholt den in § 690 III ausgedrückten Gedanken. Es muss Sache jedes einzelnen automatisierten Mahngerichts bleiben, aufgrund seiner Ausstattung sowie Sachkunde zu beurteilen, welche Varianten elektronischer Anträge es entgegennimmt, indem es sich nur für die Verarbeitung dieser Formen technisch ausgestattet sieht. Das führt konsequent zur Frage, wie das Beschwerdegericht zur besseren Erkenntnis als das Mahngericht finden könne, um anweisen zu können, dass ein nur elektronisch lesbarer Antrag, welcher schon dem Mahngericht nicht zur Verarbeitung geeignet erscheint, dennoch verarbeitet werden könne und müsse.
Rn 20
Der ASt ist nicht darauf beschränkt, nach Zurückweisung Klage zu erheben oder einen neuen Mahnantrag einzureichen. Gemäß § 11 II RPflG steht dem ASt im Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtspflegers die befristete Erinnerung nach § 11 II RPflG zu. Der Rechtspfleger hat zu prüfen, ob er abhilft, insb auf neue Einwendungen hin. Lehnt er dies ab, legt er dem Richter des AG vor, zu welchem das Mahngericht gehört. Der Richter entscheidet abschließend. Im Falle eines Mahngerichts, bei welchem die Aufgaben des Rechtspflegers dem UdG übertragen sind, ist die Erinnerung nach § 573 an das Gericht gegeben, bei welchem der UdG beschäftigt ist. Auch der UdG kann abhelfen, §§ 573, 572.