I. Allgemeines.
Rn 4
Die Bezeichnung ›Mahnbescheid‹ wird seinem Inhalt besser gerecht, als die frühere ›Zahlungsbefehl‹. Mit den Formulierungen gem Nr 2 und 3 wird dem Gegner verdeutlicht, dass das Mahngericht sich zur behaupteten ›Schuld‹ keine Meinung gebildet hat und dass die bloße Aufforderung zu zahlen, sich nur an denjenigen Gegner richtet, der nach eigener Überlegung den Anspruch als begründet ansieht. Die Aufforderung bezieht sich auch darauf, die dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen.
II. Frist.
Rn 5
Der Schuldner wird gem Nr 3 aufgefordert, im Begründetheitsfall innerhalb von zwei Wochen die angegebenen Beträge zu begleichen. Hieraus und aus Nr 4 ergibt sich, dass die 2-Wochen-Frist auch diejenige Frist ist, innerhalb welcher andernfalls der Widerspruch einzulegen ist. Bei Auslandszustellung beträgt die Frist einen Monat (§ 32 III AVAG, § 75 III AUG und § 688 Rn 21, 26), beim Arbeitsgericht eine Woche (§ 46a III ArbGG). § 182a SGG verweist auf die ZPO.
Rn 6
Die Aufforderung in Nr 3 genügt den Anforderungen an das Setzen einer angemessenen Nachfrist (BGH NJW-RR 86, 1346 zu § 16 Nr 5 III VOB B).
III. Kosten/Gebühren.
Rn 7
Die Kosten des Verfahrens werden vom System berechnet und dem Betrag nach bezeichnet (Abs 1 Nr 3). Sie bestehen insb aus Gerichtskosten (GKG KV 1100: 0,5 Gebühr, mindestens 36 EUR). Wenn aus den zugehörigen Eintragungen im Antrag ersichtlich ist, dass der ASt durch einen RA vertreten ist, werden dessen Kosten (Verfahrensgebühr nach VV 3305 usw) errechnet und bezeichnet.
Rn 8
Die Kosten des Verfahrens, die gem § 692 I Nr 3 zu berechnen und im MB mitzuteilen sind, schließen nicht die außergerichtlich, vor dem Mahnverfahren, entstandene Geschäftsgebühr gem VV 2300 ff ein (BGH JurBüro 06, 586; vgl Rostock JurBüro 08, 371 zur Ratsgebühr). Die Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit kann jedoch als ›andere Nebenforderung‹ in den Mahnantrag aufgenommen werden. Wenn der ASt eine Geschäftsgebühr geltend macht, soll er angeben, welcher Betrag auf die Verfahrensgebühr VV 3305 anzurechnen ist. Der Kritik an BGH 10.3.09 – VIII ZB 111/07 ist mit § 15a RVG entsprochen worden. Die Bundesregierung hat im Gesetzesentwurf v 22.4.09 ausgeführt (BTDrs 16/12717, 68), dass der RA beide Gebühren in voller Höhe geltend machen können soll; der Auftraggeber (§ 15a I RVG) soll die Anrechnung entgegenhalten können, wenn der RA mehr als den Betrag verlangt, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. In der Begründung zu § 15a II RVG ist formuliert (S 68): ›In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird … Danach kann sich auch ein Dritter auf die Anrechnung berufen, wenn beide Gebühren im gleichen Verfahren – etwa in der Kostenfestsetzung – gegen ihn geltend gemacht werden …‹. Inzwischen ist es stRspr des BGH, dass § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt; damit ist auch bei Fällen, in welchen der Auftrag vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG – 5.8.09 – erteilt worden war, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht (mehr) anzurechnen (BGH 18.10.12 – IX ZB 190/10).
Rn 9
Gemäß Alt 3 des § 15a II RVG kann sich der Dritte auf die Anrechnung berufen, wenn beide Gebühren ›in demselben Verfahren‹ gegen ihn geltend gemacht werden. München MDR 09, 1417 hält ›dasselbe‹ Verfahren nicht für gegeben, wenn die vorprozessuale Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren eingeklagt und die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird. Die Lage stellt sich ähnl dar, wenn die Geschäftsgebühr als ›andere Nebenforderung‹ in den Mahnantrag eingetragen ist.
Rn 10
Eine etwa schon vor dem Erlass des MB im Verfahren angefallene Terminsgebühr (VV 3104) zählt, wenn geltend gemacht, zu den Verfahrenskosten (BGH NJW-RR 07, 720 [BGH 08.02.2007 - IX ZR 215/05]; LG Bonn AGS 07, 447 [LG Bonn 04.05.2007 - 6 T 85/07]), die gem § 692 I Nr 3 mitzuteilen sind. Umstritten ist, ob der Rechtspfleger verlangen darf, das Entstehen der Terminsgebühr darzulegen.
Rn 11
Zu den Kosten im Mahnbescheid gehört die Vergütung von 25 EUR der Inkassodienstleister gem § 4 IV 2 RDGEG für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren (vgl § 79 II Nr 4). Der Entwurf für das RDG (BTDrs 16/3655) hat noch vorgesehen, dass die Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren nicht nach § 91 erstattungsfähig sei (BTDrs 16/6634, 23). Der Rechtsausschuss hat den Deckelungsbetrag von 25 EUR vorgeschlagen, mit der Begründung, die zentralen Mahngerichte der Länder hätten durchgreifende Bedenken gegen die praktische Handhabbarkeit des Ausschlusses des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und die Verweisung auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch erhoben. Die Inkasssodienstleister werden, wenn sie es bisher getan haben, die bei ihnen entstandenen vorgerichtlichen Kosten als Nebenforderungen zusätzlich zur Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren geltend machen. § 4 RD...