Rn 5

Der Schuldner wird gem Nr 3 aufgefordert, im Begründetheitsfall innerhalb von zwei Wochen die angegebenen Beträge zu begleichen. Hieraus und aus Nr 4 ergibt sich, dass die 2-Wochen-Frist auch diejenige Frist ist, innerhalb welcher andernfalls der Widerspruch einzulegen ist. Bei Auslandszustellung beträgt die Frist einen Monat (§ 32 III AVAG, § 75 III AUG und § 688 Rn 21, 26), beim Arbeitsgericht eine Woche (§ 46a III ArbGG). § 182a SGG verweist auf die ZPO.

 

Rn 6

Die Aufforderung in Nr 3 genügt den Anforderungen an das Setzen einer angemessenen Nachfrist (BGH NJW-RR 86, 1346 zu § 16 Nr 5 III VOB B).

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