Rn 10
Der VB setzt voraus, dass der Ag nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat (§ 699 I 1). Gemäß § 692 I Nr 3 enthält der MB die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen zu begleichen oder den Umfang des Widerspruchs mitzuteilen. § 32 III AVAG legt die Widerspruchsfrist bei Auslandszustellung auf einen Monat fest. Nach § 46a III ArbGG beträgt die in den MB nach § 692 I Nr 3 aufzunehmende Frist eine Woche. Dennoch ist die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, nicht durch eine bestimmte Frist begrenzt. § 694 setzt eine zeitliche Beschränkung lediglich in der Form, dass der VB noch nicht verfügt sein darf.
Rn 11
Die Aufforderung gem § 692 I Nr 3, innerhalb zwei Wochen zu zahlen oder den Widerspruch mitzuteilen, wirkt auch als angemessene Nachfrist (BGH NJW-RR 86, 1346, zu § 16 Nr 5 III VOB B).
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