Rn 17

Der Widerspruch ist dem Ag mitzuteilen (§ 695); der verspätete Widerspruch, der als Einspruch (§ 700) behandelt wird (§ 694 II 1), auch demjenigen Ag, der den Widerspruch erhoben hat (§ 694 II 2). Ist vor Erlass des VB nicht erkannt worden, dass ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch vorliegt, ist der Widerspruch in entsprechender Anwendung von § 694 II als Einspruch zu behandeln (BGH NJW 83, 633 [BGH 24.11.1982 - VIII ZR 286/81]; Ddorf OLGR Ddorf 02, 171; Frankf OLGR Frankf 97, 60).

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