Gesetzestext
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) 1Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. 2Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 694 bestimmt, dass gegen den MB der Ag (ausschließlich) Widerspruch erheben kann. Sofortige Beschwerde findet nur bei zurückgewiesenem Mahngesuch statt, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 691 III 1). Erinnerung (§ 11 II RPflG) des Ag ist im Fall des § 694 ausgeschlossen (§ 11 III 2 RPflG). Sofern in einem Bundesland gem § 36b I 1 Nr 2 RPflG vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte dem UdG übertragen sind, bestimmt § 36b III RPflG, dass bei der Wahrnehmung von Geschäften nach § 36b I 1 Nr 2 RPflG eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer Entscheidung des UdG (§ 573) nicht nachgesucht werden kann.
Rn 2
Wenn der Ag dennoch äußert, dass er gegen den MB Beschwerde einlege, ist sie als Widerspruch zu behandeln. Besteht er darauf, keinen Widerspruch eingelegt zu haben, vielmehr das bisherige Verfahren beanstanden zu wollen, kann der Erinnerungsrichter den ihm vorgelegten Rechtsbehelf nur als unzulässig verwerfen.
B. Formularzwang.
Rn 3
Zur Frage, ob für den Widerspruch Formularzwang besteht und zur Übermittlungsverpflichtung des Rechtsanwalts und registrierter Personen (§ 10 RDG sowie § 10 Kreditzweitmarktgesetz) gem § 702 II 2 s § 692 Rn 14–15 u § 702 Rn 5.
C. Begründung.
Rn 4
Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben. Das dem Ag übersandte Widerspruchsformular gibt dafür keinen Raum. Eintragungen außerhalb der für sie vorgesehenen Felder sind im automatisierten Verfahren nicht sachdienlich. Sie würden, wenn bemerkt, nur verzögern, dass der Widerspruch erfasst wird.
Rn 5
Wer meint, die Widerspruchsbegründung könne die Qualität der Anspruchsbegründung fördern, berücksichtigt nicht, dass im bundesweit automatisierten Mahnverfahren nur noch ausnahmsweise das Original des Widerspruchs weitergegeben wird. Der Rechtspfleger muss dies erst für veranlasst halten und es besonders verfügen. Der Widerspruch wird in jedem Fall erfasst, in die EDV aufgenommen. Gemäß § 696 II tritt an die Stelle der Akten ein maschineller Aktenausdruck. Er hat die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 696 II 2). Dies übersehen Gerichte und Parteien, die das Original des Widerspruchs beim Mahngericht anfordern. Es widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck des § 696 II 2, unter Massen von Verfahren mit Widerspruch, nach Datenerfassung nicht mehr benötigte Schriftstücke dennoch wieder herauszusuchen.
D. Teilwiderspruch.
Rn 6
Der Widerspruch ist auch nur gegen einen Teil des MB zulässig (§ 694 I 1). § 703a II Nr 5 bestätigt, dass er darauf beschränkt werden kann, ›dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten‹. Der Widerspruch kann ferner auf die Kosten beschränkt werden, zB um geltend zu machen, dass bezahlt ist und die Voraussetzungen vorliegen, dem ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nimmt dann der ASt den Mahnantrag zurück, ist das Mahngericht für den Ausspruch der Kostenfolge lediglich dann zuständig, wenn der Ausspruch keiner weiteren Prüfung bedarf und nach § 269 III 2 ergeht, indem die antragstellende Partei dem Kostenantrag des Gegners nicht entgegentritt. Ist jedoch eine Ermessensentscheidung nach § 269 III 3 zu treffen, ist für die Kostenentscheidung das Streitgericht zuständig (Hambg MDR 07, 676; BGH NJW 05, 512). Der erforderliche Abgabeantrag ist im ›regelmäßig gestellten allgemeinen Antrag auf DsV‹ enthalten, jedenfalls aber im Kostenantrag (BGH NJW 05, 512).
Rn 7
Erscheint der Umfang des Widerspruchs dem Mahngericht unklar, zB wenn der Ag Bemerkungen anbringt, die im Widerspruchsformular und in der EDV nicht vorgesehen sind, wird das Mahngericht den Ag um Klarstellung innerhalb einer kurzen Frist bitten. Äußert sich der Ag nicht oder bleibt das Ausmaß des Widerspruchs unklar, hat das Mahngericht den Widerspruch als unbeschränkt eingelegt zu behandeln (BGH NJW 83, 633 [BGH 24.11.1982 - VIII ZR 286/81]).
Rn 8
Bei Teilwiderspruch ergeht zum unwidersprochenen Teil ein Teil-VB. Der Umfang wird beschrieben mit dem Text: ›Soweit … nicht widersprochen hat, ergeht auf der Grundlage des MB Vollstreckungsbescheid wegen vorstehender Beträge abzgl der vom Ag geleisteten Zahlungen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Mahnverfahrens bleibt der Schlusskostenentscheidung im Streitverfahren vorbehalten.‹ Der Betrag, über welchen Teil-VB ergeht, ist somit erst nach Abzug des Widerspruchsbetrags sowie mitgeteilter zwischenzeitlicher Zahlungen erkennbar. Der sich nicht Jedem sofort erschließende Text eines Teil-VB ist programmiert – Mahngerichte können ihn nicht umgestalten.
Rn 9
Hat der Ag den Kosten widersprochen, darf der VB allenfalls die durch den VB selbst entstehenden weiteren Kosten erfassen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sollte diese grds der Schlussent...