Gesetzestext

 

1Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. 3Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

S 2 ist eingefügt durch G v 12.12.19 (BGBl I 19, 2633), mWv 1.1.20 (Art 10), s § 697 Rn 1.

Die Sollvorschrift in S 3 (›Abschriften‹) ist für die Amtsgerichte bedeutungslos geworden. Kein Mahngericht in Deutschland betreibt das Mahnverfahren ›nicht maschinell‹.

B. In Kenntnis setzen.

 

Rn 2

›In Kenntnis setzen‹ stellt keinen Anspruch an die Form. Im automatisierten Verfahren verständigt das Mahngericht den ASt regelmäßig durch ein maschinell ausgelöstes Schreiben. Das Original des Widerspruchsschreibens verbleibt beim Mahngericht. Geht ein Widerspruch mit Anlagen oder Erklärungen auf dem Schreiben ein, insb solchen, deren Inhalt nicht in die EDV aufgenommen werden kann, wird der Widerspruch dem Rechtspfleger vorgelegt. Er wird verfügen, wenn er dies für angezeigt hält, dass dem ASt zusammen mit der Mitteilung nach § 695 eine Kopie des Widerspruchsschreibens und von Anlagen zugesandt wird. Das Mahngericht sollte erwägen, den Widerspruch dem ASt auch dann mitzuteilen, wenn die Unterschrift fehlt und es zunächst davon ausgeht, dass noch kein wirksamer Widerspruch vorliegt. Sinn des § 695 ist es, dass der ASt hinreichendes Wissen erhält, um über seinen nächsten Schritt entscheiden zu können. Er könnte es vorziehen, sogleich die weiteren Voraussetzungen für die Abgabe zu schaffen, als einen VB zu erhalten.

C. Wirkung der Mitteilung.

 

Rn 3

Soweit der Widerspruch materiell-rechtliche Folgen hat, ist idR der Zugang an den ASt und der Zeitpunkt erheblich. Der dem ASt mitgeteilte Widerspruch ist als ablehnende Entscheidung iSv § 12 VVG aF anzusehen (Köln NJW-RR 03, 890 [OLG Köln 08.04.2003 - 9 U 123/02]). Nach § 15 VVG nF ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht, im Falle des Widerspruchs durch den Versicherer bis zur Mitteilung gem § 695 an den ASt. Wegen der möglichen Bedeutung der Mitteilung für die Verjährung vgl § 204 BGB und § 694 Rn 16.

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