Rn 4
Den Antrag auf DsV stellt idR der ASt. Abgabe setzt ferner voraus, dass der ASt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KV 1210) bezahlt hat, s Rn 27 (Schneider).
I. Formular.
Rn 5
Im Antragsformular ist vorformuliert angeboten, dass der ASt den Antrag auf DsV, für den Fall des Widerspruchs, sogleich stellt (§ 696 I 2). Der Wortlaut muss nicht wie in § 696 gewählt werden. Es muss nur der Wunsch, das streitige Verfahren durchzuführen, zum Ausdruck kommen.
II. Zahlung.
Rn 6
Die Einzahlung der weiteren 2,5 Verfahrensgebühr nach KV 1210 genügt, um die Abgabe zu bewirken, auch ohne ausdrücklichen Antrag (LG München AnwBl 06, 218; aA München JurBüro 97, 602). Alle Mahngerichte behandeln die Einzahlung der weiteren 2,5-Gebühr als konkludenten Antrag auf streitiges Verfahren. Sie geben ab, ohne eine sonstige Äußerung abzuwarten (sofern auch die Mahngebühr 0,5 bezahlt ist). München JurBüro 97, 602 hat die Zahlung der vollen Gebühr ›lediglich aufgrund einer Gerichtskostenrechnung des Mahngerichts‹ nicht genügen lassen, jedoch die Einzahlung der vollen dreifachen Verfahrensgebühr auf die ›gerichtliche Anfrage, ob der Antrag auf DsV gestellt wird‹. Einzahlung und hierauf erfolgende Abgabe bedeuten, dass das Verfahren weiter betrieben ist und die Verjährung gem § 204 II 4 BGB gehemmt wird (BGH 30.7.20 – III ZR 192/19).
III. Bevollmächtigter.
Rn 7
Bevollmächtigte, die das streitige Verfahren beantragen, müssen keine Vollmacht nachweisen, aber versichern, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein (§ 703).
IV. Ermäßigter Anspruch.
Rn 8
Der ASt kann das streitige Verfahren auf einen geringeren Anspruch beschränken, als er im Mahnantrag beschrieben oder nach Teilwiderspruch im Streit verblieben ist, zB in einer gleichzeitig eingereichten Anspruchsbegründung. Für den Wert des Streitgegenstands ist maßgeblich, was in das Prozessverfahren übergeht. Gemäß amtl Anm S 1 Hs 1 zu KV 1210 entsteht die 3,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird und es wird die Gebühr für das Mahnverfahren (KV 1100) nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Zur Erklärung der (teilweisen) Rücknahme s Rn 21.
V. Kein Antrag.
Rn 9
Wird das streitige Verfahren auch vom Ag nicht beantragt, gerät das Verfahren in Stillstand, indem die Parteien es nicht betreiben (§ 204 II BGB). Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate (§ 204 II 1 BGB) nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 II 3 BGB). Letzte Verfahrenshandlung ist der Zugang der Widerspruchsnachricht an den ASt (BGH 30.7.20 – III ZR 192/19). Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt (§ 204 II 4).
Rn 10
Wenn ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt und Festsetzung außergerichtlicher Auslagen für das Mahnverfahren beantragt wird, ist zur Entscheidung das Mahngericht zuständig (BGH NJW-RR 09, 860 [BGH 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08] zu § 699 III). Zur Gebührenfestsetzung nach § 19 BRAGO hat BGH NJW 91, 2084 befunden, dasjenige Gericht sei zuständig, welches für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Der Senat verweist auf den in § 796 III zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken. Naumbg NJW 08, 1238 [OLG Naumburg 22.01.2008 - 1 AR 19/07 (Zust)] meint, entgegen BGH NJW 91, 2084 habe das Mahngericht als das nach § 11 RVG zuständige Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden.