I. Zeitpunkt.
Rn 21
Der Antrag auf DsV kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden (§ 696 IV 1). § 182a I 3 SGG setzt, für die Rücknahme des Widerspruchs, eine Grenze auf den Zeitpunkt, zu welchem die Abgabe an das Sozialgericht verfügt ist. ASt wie Ag können den Antrag auf DsV stellen (Rn 4) und jede Partei kann ihren eigenen Antrag auch wieder zurücknehmen. Zum Stillstand kommt das Verfahren erst bei Rücknahme aller Anträge.
II. Erklärung.
Rn 22
Die Rücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 696 IV 2 und § 129a). Die Rücknahme in der schon bei einem Gericht mit Anwaltsprozess (§ 78) anhängigen Sache ist deshalb vom Anwaltszwang frei (§ 78 III). Soweit die Sache bereits beim Streitgericht anhängig ist, gelten die besonderen Vorschriften für Erklärungen im Mahnverfahren (§§ 702, 703) nicht mehr, denn es ist mit der Abgabe beendet. Es gelten die allgemeinen Vorschriften wie §§ 129, 129a, 130a.
III. Wirkung.
Rn 23
Zurücknahme des Antrags auf DsV unterscheidet sich von Klagerücknahme. Durch Zurücknahme des Antrags auf DsV wird der Rechtsstreit nicht endgültig beendet (BGH NJW-RR 06, 201). Lediglich die Rechtshängigkeit entfällt (§ 696 IV 3). Das Verfahren bleibt als Mahnverfahren bei dem Gericht anhängig, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet. Es kommt zum Stillstand. ASt wie Ag können bewirken, dass der Rechtsstreit fortgeführt wird, indem sie erneut die DsV beantragen. Die Zurücknahme der Klage beseitigt demgegenüber sowohl die Rechtshängigkeit als auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits. Dieser ist infolge der Klagerücknahme endgültig beendet (BGH NJW-RR 06, 201 [BGH 21.07.2005 - VII ZB 39/05]).
KV 1211 stellt allerdings für die Gebühren die Zurücknahme des Antrags auf DsV der Klagerücknahme gleich. Die 3,0 Gebühr ermäßigt sich auf 1,0.
IV. Kein Kostenausspruch.
Rn 24
Der Unterschied zur Klagerücknahme bedeutet, dass eine Kostenfolge wie in § 269 III nicht ausgesprochen werden kann (BGH NJW-RR 06, 201). § 269 III 2 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Kl erst nach Abschluss des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht den Antrag auf DsV zurücknimmt; § 269 III 2 greift für die Rücknahme des Streitantrags gem § 696 IV selbst dann nicht entsprechend ein, wenn der Kl den Rechtsstreit durch Zurücknahme des Streitantrags nicht nur vorübergehend zum Ruhen bringen, sondern endgültig beenden will; die Zurücknahme des Streitantrags ist als Prozesserklärung bedingungsfeindlich (BGH NJW-RR 06, 201, Rz 17, 18) und unwiderruflich (BGH NJW-RR 04, 352 [BGH 31.10.2003 - IXa ZB 195/03], Rz 6). Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kl nicht lediglich den Antrag auf DsV, sondern zugleich die Klage zurücknehmen will, kann die Erklärung, den Streitantrag zurückzunehmen, auch als Klagerücknahme ausgelegt werden; auf diese wäre dann § 269 III 2 unmittelbar anzuwenden (BGH NJW-RR 06, 201 [BGH 21.07.2005 - VII ZB 39/05], Rz 18). Wenn der Kl dann geltend macht, dass der Anlass, den Mahnantrag einzureichen, vor Rechtshängigkeit entfallen sei und dass er deshalb den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 III 3), hat über die Kosten des Mahnverfahrens das für das streitige Verfahren zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 269 III 3 zu entscheiden (BGH NJW 05, 512; 14.3.23 – X ARZ 587/22).