Rn 22

Die Rücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 696 IV 2 und § 129a). Die Rücknahme in der schon bei einem Gericht mit Anwaltsprozess (§ 78) anhängigen Sache ist deshalb vom Anwaltszwang frei (§ 78 III). Soweit die Sache bereits beim Streitgericht anhängig ist, gelten die besonderen Vorschriften für Erklärungen im Mahnverfahren (§§ 702, 703) nicht mehr, denn es ist mit der Abgabe beendet. Es gelten die allgemeinen Vorschriften wie §§ 129, 129a, 130a.

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