Rn 8

Der ASt kann das streitige Verfahren auf einen geringeren Anspruch beschränken, als er im Mahnantrag beschrieben oder nach Teilwiderspruch im Streit verblieben ist, zB in einer gleichzeitig eingereichten Anspruchsbegründung. Für den Wert des Streitgegenstands ist maßgeblich, was in das Prozessverfahren übergeht. Gemäß amtl Anm S 1 Hs 1 zu KV 1210 entsteht die 3,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird und es wird die Gebühr für das Mahnverfahren (KV 1100) nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Zur Erklärung der (teilweisen) Rücknahme s Rn 21.

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