Rn 24

Der Unterschied zur Klagerücknahme bedeutet, dass eine Kostenfolge wie in § 269 III nicht ausgesprochen werden kann (BGH NJW-RR 06, 201). § 269 III 2 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Kl erst nach Abschluss des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht den Antrag auf DsV zurücknimmt; § 269 III 2 greift für die Rücknahme des Streitantrags gem § 696 IV selbst dann nicht entsprechend ein, wenn der Kl den Rechtsstreit durch Zurücknahme des Streitantrags nicht nur vorübergehend zum Ruhen bringen, sondern endgültig beenden will; die Zurücknahme des Streitantrags ist als Prozesserklärung bedingungsfeindlich (BGH NJW-RR 06, 201, Rz 17, 18) und unwiderruflich (BGH NJW-RR 04, 352 [BGH 31.10.2003 - IXa ZB 195/03], Rz 6). Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kl nicht lediglich den Antrag auf DsV, sondern zugleich die Klage zurücknehmen will, kann die Erklärung, den Streitantrag zurückzunehmen, auch als Klagerücknahme ausgelegt werden; auf diese wäre dann § 269 III 2 unmittelbar anzuwenden (BGH NJW-RR 06, 201 [BGH 21.07.2005 - VII ZB 39/05], Rz 18). Wenn der Kl dann geltend macht, dass der Anlass, den Mahnantrag einzureichen, vor Rechtshängigkeit entfallen sei und dass er deshalb den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 III 3), hat über die Kosten des Mahnverfahrens das für das streitige Verfahren zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 269 zu entscheiden (BGH NJW 05, 512).

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