Rn 2
Gemäß § 697 I 1 fordert die Geschäftsstelle, der Urkundsbeamte (§ 153 GVG), des Empfangsgerichts den ASt unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Zustellung dieser Aufforderung ist entbehrlich. Zwar wird eine Frist in Lauf gesetzt (§ 329 II 2), auf die Feststellung des Fristablaufs kommt es aber nicht an. Der Fristablauf bringt dem ASt keine Nachteile (Rn 3 aE). Ferner ist § 270 S 2 entsprechend anzuwenden (§ 697 I 2), der von bloßer Übersendung durch die Post ausgeht und bestimmt, unter welchen Umständen die Mitteilung als bewirkt gilt.
1. Vorhandene Anspruchsbegründung.
Rn 3
Dem Wortlaut nach hat die Geschäftsstelle unabhängig davon aufzufordern, ob eine Anspruchsbegründung bereits vorliegt, zB zusammen mit dem Antrag auf DsV beim Mahnverfahren eingereicht worden ist. Sinnvoll ist eine derartige Aufforderung zur Zeit des Lokalisierungsgebots beim LG gewesen, indem häufig die Anspruchsbegründung nicht von einem beim LG als Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt worden ist (vgl Karlsr NJW 88, 2806 [OLG Karlsruhe 10.12.1987 - 9 U 49/87]). Nach Änderung des § 78 bleibt nur der etwas seltenere Fall, dass der ASt die Anspruchsbegründung selbst verfasst/unterschrieben hat und beim streitigen Gericht Anwaltszwang besteht. In der Praxis wird es keine Schwierigkeiten geben, nachdem auch die Versäumung einer gesetzten Frist sanktionslos bleibt. § 697 III 1 verweist nicht auf § 296, anders als § 697 III 2, wonach § 296 erst dann eingreift, wenn auch die gem § 697 III S 2 gesetzte Frist versäumt ist.
2. Fristverlängerung.
Rn 4
Anträge, die Zweiwochenfrist des § 697 I 1 zu verlängern, müssen an § 224 II scheitern. Gesetzliche Fristen können nur in besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Es ist kein Fall besonders vorgesehen. Zu den iÜ unerheblichen Folgen nicht eingehaltener Frist s Rn 3 aE.
3. Bestimmter Antrag – Bezugnahme.
Rn 5
Die Form der Anspruchsbegründung muss einer Klageschrift (§ 253) entsprechen (§ 697 I 1). Besteht kein Anwaltszwang, kann der ASt sie schriftlich einreichen oder sie mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Empfangsgerichts anbringen (§ 496) oder sie vor der Geschäftsstelle jedes AG zu Protokoll abgeben (§ 129a). Zum Anspruch an die Klageschrift gehört ein ›bestimmter Antrag‹ (§ 253 II Nr 2). Ob Bezugnahme ›auf den Mahnantrag‹ oder ›auf den Antrag aus dem MB‹ genügt, ist str. Die nur scheinbare Vereinfachung empfiehlt sich nicht. Risiken und Zeitaufwand für Nachfragen des Gerichts oder für Berichtigungsverfahren stehen außer Verhältnis. Die Gestaltung der Antragsformulare (im automatisierten Verfahren dem streitigen Gericht häufig nicht mehr vorliegend), des Aktenausdrucks gem § 696 II und des automatisch erstellten Mahnbescheids führt erfahrungsgemäß zu Fehlern. Einträge werden in ihrem Bezug zueinander missverstanden oder Positionen übersehen. Besser beugt der ASt vor, wenn er seinen Sachantrag so genau ausformuliert, wie ihn eine Klageschrift zu enthalten hat.
Rn 6
Hat der ASt nicht schon im Mahnantrag bei der Bezeichnung zu § 690 I Nr 5 den Antrag angebracht, den Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln (§ 96 I GVG), kann er ihn noch in der Anspruchsbegründung stellen (s § 96 GVG Rn 2).