Rn 4

Nicht anwendbar ist § 7, wenn es in dem Streit nicht um die Beziehung zwischen zwei Grundstücken geht, namentlich: Erbbaurechtliche Dienstbarkeit iSd § 1090 BGB; Nießbrauch iSd §§ 1030 ff BGB; persönliche Reallast iSd §§ 1105 I, 1106 BGB; schuldrechtliche Verpflichtung (Zö/Herget § 7 Rz 5); Vorkaufsrecht (Musielak/Voit/Heinrich § 7 Rz 4; Anders/Gehle/Kunze bei Grunddienstbarkeit; vgl auch diese Stichworte in § 3 Streitwert-Lexikon). Die Grenzklage fällt unter § 3, weil ihr kein dienendes Verhältnis des einen zum anderen Grundstück zugrunde liegt (BGH JurBüro 68, 797; München KostRspr § 6 ZPO Nr 136; zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten die in diesem Zusammenhang entstehen können, vgl § 4 Rn 25). Die bloße Verlegung an eine andere Stelle beurteilt sich nach § 3 (OLGR Frankf 09, 887).

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