Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 1
Die Bestimmung regelt Form und Inhalt der Beitrittserklärung nicht nur für die einfache (§§ 66 ff) und die streitgenössische (§ 69) Nebenintervention, sondern auch für die Streitverkündung (§§ 72 ff). Die Regelung gilt auch für die Beiladung eines Wohnungseigentümers (LG Stuttg RR 13, 649, 650).
I. Form.
Rn 2
Der Beitritt erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes. Im Parteiprozess kann die Erklärung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Im Anwaltsprozess und im Rechtsmittelverfahren ist der Schriftsatz durch einen Rechtsanwalt zu unterzeichnen; dies gilt nicht in einem bei dem Landgericht anhängigen selbstständigen Beweisverfahren (BGH NJW 12, 2810 [BGH 12.07.2012 - VII ZB 9/12]). Stets müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl § 66 Rn 14) gegeben sein. Der Beitritt kann auch dem Abschluss eines Vergleichs dienen; hier kann die Erklärung, wobei der Beitretende selbst im Anwaltsprozess ausnahmsweise keiner anwaltlichen Vertretung bedarf, in das Vergleichsprotokoll aufgenommen werden. Der Schriftsatz ist bei dem Prozessgericht, im Falle der Verbindung mit einem Rechtsmittel bei dem Rechtsmittelgericht – dort auch, wenn der Beitritt nach Rechtsmitteleinlegung durch die Hauptpartei erst in der Rechtsmittelinstanz erfolgt – einzureichen. Der Schriftsatz bedarf vAw der Zustellung an beide Parteien, die freilich keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Beitritts bildet (Karlsr OLGR 03, 298).
II. Inhalt des Schriftsatzes.
Rn 3
Im Schriftsatz sind nach Abs 1 S 2 die Parteien und der Rechtsstreit zu bezeichnen (Nr 1). Zur Angabe des Interventionsgrundes (Nr 2) kann auf eine vorausgegangene Streitverkündung verwiesen werden (BGH NJW 97, 2385; 94, 1537 f). Die Beitrittserklärung (Nr 3) muss erkennen lassen, welcher Partei der Streithelfer beitritt. Eine ausdrückliche Erklärung ist nicht geboten (Ddorf NJW-RR 97, 443), eine dem Sinne nach eindeutige Erklärung vielmehr ausreichend (BGH NJW 94, 1537; BAG NJW 15, 973 [BAG 18.09.2014 - 8 AZR 733/13] Rz 16). Es genügt bereits, wenn sich der Dritte als ›Nebenintervenient‹ bzw ›Streithelfer‹ bezeichnet oder das Rechtsmittel namens des Streithelfers eingelegt wird (BGH NJW 97, 2385; 94, 1537). Ein bedingter Beitritt ist unwirksam (Karlsr NJW 10, 621, 622 [OLG Karlsruhe 01.12.2009 - 7 W 34/09]). Wird der Beitritt mit einer Rechtsmitteleinlegung verbunden, muss er auch den inhaltlichen Anforderungen des § 70 I Nr 1 bis 3 genügen (BGH NJW 97, 2385 [BGH 16.01.1997 - I ZR 208/94]). Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs 1 S 2 genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Anspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (BGH BeckRS 22, 40460 Rz 7). Unzulässig ist ein Beitritt, wenn – etwa bei Unterliegen beider Parteien und einem mit der Rechtsmitteleinlegung verbundenen Beitritt – unklar bleibt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt und der Beitritt erklärt wird (BGH NJW 94, 1537 f). Eine gescheiterte (§ 265 II 2) Prozessübernahme (KG ZMR 98, 514 f) wie auch die Rechtsmitteleinlegung durch den vermeintlichen Kl kann in einen Beitritt umgedeutet werden (BGH NJW 01, 1217 [BGH 06.12.2000 - XII ZR 219/98]). Bei mehreren Streitgegenständen ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beitritt auf diejenigen bezieht, in denen der Dritte nach dem Prozessstoff oder Inhalt der Streitverkündungsschrift Regressansprüchen ausgesetzt ist (Ddorf NJW-RR 97, 443 [OLG Düsseldorf 10.07.1996 - 9 W 102/95]).