Rn 4

Die Amtsprüfung beschränkt sich auf die Prozesshandlungsvoraussetzungen (Köln NJW-RR 10, 1679, 1681 [OLG Köln 03.05.2010 - 16 W 6/10]). Mängel des Schriftsatzes (Nr 1–3) werden nicht vAw geprüft. Sie werden durch rügelose Einlassung (§ 295) geheilt (BGH NJW 76, 292 f [BGH 14.10.1975 - VI ZR 226/74]; Nürnbg MDR 05, 472 [OLG Stuttgart 02.12.2004 - 13 U 133/04]). Wird ein Mangel gerügt, ist darüber nach § 71 zu entscheiden. Mängel können bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Nebenintervenienten beseitigt werden.

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