I. Einziger Rechtsbehelf.
Rn 5
Der einzig zulässige Rechtsbehelf des Ag gegen den VB ist der Einspruch (§§ 700 I, 338). Die Erinnerung ist gem §§ 11 III 2, 36b III RPflG im Falle des § 700 ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch unternehmen Ag Versuche, dem VB nach Ablauf der Einspruchsfrist die Grundlage zu entziehen, zB Erinnerungen und Beschwerden gegen die Art und Weise der Zustellung von MB oder VB, gegen Zustellungsbescheinigungen (§ 169 I) oder gegen Zustellungsvermerke. Gleich, ob diese Behelfe für sich betrachtet zulässig und auch begründet sind, können sie sich nicht auf den VB auswirken, weil das Gesetz gegen ihn allein den Einspruch gegeben hat (vgl BGH NJW 84, 57 [BGH 11.07.1983 - II ZR 114/82]; LG Bonn 24.1.05 – 6 T 188/05 – 6 T 20/06). Auch wenn der Ag sich lediglich gegen die Kostenlast oder die Höhe der Festsetzung wenden will, kann er dies nur durch einen auf die Kosten beschränkten Einspruch erreichen (LG Lüneburg AGS 07, 646). Der Einspruch ist dem Ag auch dann nicht verwehrt, wenn der Ag zuvor seinen Widerspruch zurückgenommen hat.
II. Form.
Rn 6
Für die Form des Einspruchs gelten §§ 339, 340 I und II (§ 700 I, III 3). Außerdem kann die Erklärung zum Einspruch vor dem UdG eines jeden AG (§ 129a) abgegeben werden (§ 702). Es besteht deshalb auch kein Anwaltszwang (§§ 78 III 2, 702 I 1). Formularzwang gibt es beim Einspruch nicht (§ 703c); für ihn ist ein Formular nicht eingeführt (§ 703c Rn 3). Eine Regelung wie in § 695 S 2, wonach der Ag im nicht maschinell bearbeiteten Verfahren die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen soll, ist beim VB nicht getroffen. Gemäß § 700 I iVm § 340a 3 soll die Partei dem Einspruch die erforderliche Zahl von Abschriften beifügen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift elektronisch eingereicht wird (§ 340a 4). Das betrifft den nach § 130a zulässigerweise als elektronisches Dokument übermittelten Einspruch, § 340a Rn 2.
Rn 7
Grundsätzlich ist die Einspruchsschrift, als bestimmender Schriftsatz, handschriftlich zu unterzeichnen (BGH NJW 87, 2588 [BGH 03.06.1987 - VIII ZR 154/86]). § 702 II 4 regelt, wann es der handschriftlichen Unterzeichnung nicht bedarf. § 702 II 4 setzt nur schon vorher beachtliche Rspr um, s § 694 Rn 14. Ausschließlich telefonisch, ohne körperliche Gegenwart des Erklärenden, kann der Einspruch nicht wirksam eingelegt werden, selbst wenn eine Geschäftsstelle bereit ist, zu protokollieren (vgl BGH NJW-RR 09, 852 [BGH 12.03.2009 - V ZB 71/08], fernmündliches Rechtsmittel). Im automatisierten Massenbetrieb ist es besonders unsicher, ob es gelingt, das telefonische Begehren gerade dem zugehörigen VB zuzuordnen. Der Rechtspfleger kann Bedenken haben, den Eingang eines Einspruchs in das EDV-Verfahren einzugeben (zB wenn das Verfahren auf Unterschrift prüft), solange nicht eine Unterschrift nachgeholt oder die Herkunft iSv § 702 II 4 gewährleistet ist.
III. Frist.
Rn 8
Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist eine Notfrist (§ 224 I 2, § 339 I); sie beginnt mit der Zustellung des VB (§§ 700 I, 339 I). Die Notfrist ist nicht verlängerbar (s § 224 Rn 3). Bei Versäumung kann Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 233). § 46a ArbGG verweist auf die Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren, ›soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt‹. § 59 ArbGG bestimmt eine Notfrist von einer Woche für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Ein Einspruch, der vor Zustellung oder sogar vor Erlass des VB eingeht, sollte nicht als unzulässig, weil bedingt, angesehen werden. Der verspätete Widerspruch ist als Einspruch zu behandeln (§ 694 II 1) und der verfrühte Einspruch müsste wenigstens als Widerspruch gewertet werden.
Die Einspruchsfrist wird auch dann in Gang gesetzt, wenn der Vollstreckungsbescheid unter Verstoß gegen § 170 I an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei zugestellt wird (BGH 15.1.14 – VIII ZR 100/13).
IV. Inhalt.
Rn 9
Der Einspruch muss erkennen lassen, auf welches Verfahren er sich bezieht, damit er diesem zugeordnet werden kann. Die Einspruchsschrift muss enthalten die Bezeichnung des VB, gegen den der Einspruch gerichtet wird (§§ 700 I, 340 II 1 Nr 1), die Erklärung, dass gegen ihn Einspruch eingelegt werde (§§ 700 I, 340 II 1 Nr 2) und, bei Teilanfechtung, deren Umfang (§§ 700 I, 340 II 2). Begründung ist nicht erforderlich. Beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ergibt sich ihre Notwendigkeit aus § 340 III. § 340 III ist auf den Einspruch gegen den VB nicht anzuwenden (§ 700 III 3).
V. Rücknahme.
Rn 10
Für Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs verweisen § 346 auf die Vorschriften über Verzicht und Zurücknahme der Berufung sowie § 700 III 2 auf § 697 IV. Aus diesem Grund kann der Einspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, nicht jedoch nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Ag. Die Rücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§§ 700 III 2 iVm 697 IV 2), dh ohne Anwaltszwang (§ 78 III). Zur uU entbehrlichen handschriftlichen Unterzeichnung vgl § 702 III 4. Nach Abgabe an das Streitgericht genügt nicht ...