Rn 13

Für Anträge und Erklärungen können seit 1.1.18 elektronische Identitätsnachweise nach § 18 PAuswG oder § 78 V AufenthG verwendet werden, seit 1.11.19 auch solche nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes. § 18 PAuswG (Elektronischer Identitätsnachweis) erlaubt es dem Personalausweisinhaber, mit dem entspr ausgestatteten Personalausweis seine Identität elektronisch nachzuweisen. § 78 AufenthG betrifft Aufenthaltstitel, die als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. Mit § 702 II 3 wird die in Art 1 Nr 22 des G zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) vorgesehene Regelung für den Mahnantrag auf alle maschinell lesbaren Anträge und Erklärungen erstreckt (BRDrs 236/16, 84).

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