a) Zahlungstitel.
Rn 7
Vollstreckungansprüche auf Zahlung genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Zahlungsbetrag im Titel entweder genannt wird oder sich doch rechnerisch aus ihm ermitteln lässt (BGHZ 165, 223, 228 = NJW 06, 695, 697). Bei der Berechnung dürfen offenkundige Quellen, namentlich das Bundesgesetzblatt oder das Grundbuch ausgewertet werden (BGH NJW 95, 1162). Zahlungsansprüche, die in Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind (zum Beispiel den amtlichen Lebenshaltungskostenindex oder den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank), können mit deren Hilfe festgelegt werden und sind daher hinreichend bestimmt (BGH NJW-RR 05, 366; FamRZ 04, 531; s.a. BGH NJW 07, 294). Gleiches gilt für Zinsansprüche, deren Höhe und Laufzeit im Titel aufgeführt sein müssen (BGH NJW 83, 2262, 2263). Zur Berechnung des Zinsfußes kann dabei auf den Basiszinsatz zurückgegriffen werden (BGHZ 122, 16, 22; BAG NJW 03, 2403, 2404; Hamm NJW 05, 2238, 2239).
Rn 8
So genannte Bruttolohnurteile, die den Bruttozahlungsbetrag im Titel ausweisen, den Abzug der gesetzlichen Abzüge aber dem Vollstreckungsorgan überlassen, genügen grds dem Bestimmtheitsgebot (BGH BB 66, 820; BAG NJW 85, 646 [BAG 29.08.1984 - 7 AZR 34/83]). Wird Bruttolohn beigetrieben, schließt das die Mehrwertsteuer mit ein (KG MDR 99, 604). Die Steuer- und Sozialabgaben müssen vor der Befriedigung des Gläubigers abgeführt oder bei dessen Einziehung vom Gläubiger entrichtet werden (LAG Berlin BB 91, 628). Hat der Schuldner diese schon entrichtet, kann er die Beschränkung der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 gem § 775 I Nr 4 verlangen (BGH WM 66, 758, 759; LG Stuttgart DGVZ 09, 187). Wurde ein Schuldner zur Zahlung eines Bruttobetrags abzgl eines erhaltenen Nettobetrags verurteilt, kann wegen der Differenz vollstreckt werden (Frankf JurBüro 90, 919, 920). Der vollstreckbare Betrag ist dagegen nicht genügend bestimmt, wenn sich der Vollstreckungsanspruch auf Zahlung eines bestimmten Lohnes ›abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengelds‹ richtet (BAG NJW 1979, 2634 [BAG 15.11.1978 - 5 AZR 199/77]) oder ein unbestimmter pfändbarer Nettobetrag an einen Pfändungsgläubiger zu leisten ist (LAG Niedersachsen NZA 92, 713 [LAG Niedersachsen 18.02.1992 - 14 Ta 340/91]). Nicht ausreichend bestimmt ist schließlich die Vollstreckung aus einem Titel auf Zahlung eines Bruchteils eines betragsmäßig nicht bezeichneten Netto- oder Bruttolohns des Schuldners (BGHZ 22, 54 = NJW 57, 23).
Rn 9
Bei Unterhaltsansprüchen müssen sich die zur Bezifferung des geschuldeten Unterhaltsbetrags erforderlichen Angaben aus dem Titel und dem Gesetz ergeben (Jena FamRZ 05, 916 mwN). Dagegen genügt der Verweis auf die Düsseldorfer Tabelle in einem Unterhaltstitel dem Bestimmtheitserfordernis nicht (Kobl FamRZ 87, 1291). Das gilt auch, wenn der Titel auf Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrags lautet, diese aber ›unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge‹ erfolgen soll (BGH NJW 06, 695, 697 f [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]). Allerdings ist der Titel vollstreckungsfähig, wenn die Anrechnungsklausel die Funktion hat, den Einwand der Erfüllung später ggf im Wege einer Vollstreckungabwehrklage nach § 767 geltend zu machen (BGH aaO). Allgemein lässt sich sagen, dass Unterhaltstitel mangels Bestimmtheit dann nicht vollstreckungsfähig sind, wenn sich der zu leistende Unterhaltsbetrag nur aus einem anderen Dokument entnehmen lässt (BAföG-Bescheid: Karlsr OLGZ 84, 341), das für die zuständigen Vollstreckungsorgane nicht allg zugänglich ist und die in Bezug genommene Quelle die Information nicht in der erforderlichen Qualität ausweist (BGH NJW-RR 10, 365 [OLG Karlsruhe 17.07.2009 - 2 UF 49/09] mit Anm Lackmann LMK 10, 301909).
b) Herausgabetitel.
Rn 10
Titel, die auf Herausgabe von Sachen lauten, müssen diese so genau kennzeichnen, dass das Vollstreckungsorgan sie eindeutig von anderen, nicht herauszugebenden Gegenständen unterscheiden kann (BGH NJW 90, 510 [BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88]). Das kann etwa bei Massenwaren problematisch sein, die zur Sicherstellung der Identifikation mit Eigenschaften beschrieben werden müssen, die nicht eigentlich solche der herauszugebenden Sache sind (zB Mitteilung des Ortes der Aufbewahrung, MüKoZPO/Götz § 704 Rz 11). Allgemeine Bezeichnungen wie ›Hausrat‹ oder ›Belege‹ (BGH FamRZ 83, 454 f) genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit des Titels jedenfalls nicht, weil das Vollstreckungsorgan sie nicht identifizieren kann. Das ist aber möglich, wenn der Titel darauf abstellt, ob die herauszugebenden Gegenstände Eigentum des Schuldners sind oder doch zu seinen Gunsten Anwartschaftsrechte daran bestehen (Stuttg NJW-RR 97, 521; aA HK-ZPO/Kindl § 704 Rz 8; MüKoZPO/Götz § 704 Rz 12).
c) Unterlassungstitel.
Rn 11
Unterlassungstitel sind hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig, wenn sie die konkrete Handlung, die unterlassen werden soll, für die Parteien und für jeden Dritten erkennbar umschreibt (Köln MDR 14, 1451 [BGH 17.09.2014 - XII ZB 604/13] für Maßnahmen nach dem Ge...