Rn 6

Für die Erteilung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts zuständig, das über das Rechtsmittel oder den Einspruch entscheidet. Sind bei dem Gericht mehrere Geschäftsstellen eingerichtet, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die ordnungsmäßige Ausstellung von Notfristzeugnissen zu gewährleisten. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass eine gemeinsame Annahmestelle eingerichtet wird (§ 39 II AktO).

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