Rn 7

Die Kompetenz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beschränkt sich auf die Prüfung, ob vor dem Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittel- oder Einspruchsschrift eingegangen ist. Um den Ablauf der Notfrist zu bestimmen, muss er insb den Fristbeginn ermitteln, dh den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung feststellen. Dieser muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Denn die Akten liegen dem Urkundsbeamten regelmäßig nicht vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?