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Bestehen bzgl des Fristbeginns Zweifel, muss das Attest zwar ausgestellt werden. Bescheinigt werden darf in diesem Fall allerdings nur, dass ›bis heute‹ oder bis zu einem bestimmten Datum kein Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt wurde (BGH NJW-RR 03, 1005). Sonst bestehen folgende Entscheidungsmöglichkeiten: Das Notfristzeugnis wird erteilt, wenn bis zum Ablauf der Notfrist ein Rechtsmittel oder Einspruch nicht eingegangen ist. In diesem Fall bescheinigt der Urkundsbeamte diesen Umstand unter Angabe des Ablaufdatums der Notfrist. Die Bescheinigung hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Wurde innerhalb der Frist dagegen kein Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt, lehnt der Urkundsbeamte die Erstellung des Attests unter Hinweis auf diese Tatsache ab. Das gilt auch, wenn die Entscheidung innerhalb der Notfrist tw angefochten wurde. Allerdings kann in diesem Fall ein Zeugnis über den teilweisen Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (BGH NJW 89, 170), sofern ein Anschlussrechtsmittel ausscheidet (Karlsr MDR 83, 676). Die verspätete Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs hindert die Erteilung eines Notfristzeugnisses nicht. Allerdings sollte in diesem Fall das Datum des Eingangs der Rechtsmittel- oder Einspruchsschrift in der Bescheinigung unbedingt mitgeteilt werden.

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