Rn 13

Sie wird mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung kombiniert und kommt nur dann in Betracht, wenn diese noch nicht beendet ist und die Einstellung allein dem Schuldnerinteresse ausnahmsweise nicht Genüge tut. Die Anordnung erfolgt auf entsprechenden Antrag stets gegen Sicherheitsleistung, und zwar unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung ursprünglich gegen Sicherheitsleistung stattgefunden hat oder nicht. Ein Beispiel ist die Aufhebung einer Kontopfändung, die den ökonomischen Handlungsspielraum des Schuldners auch nach der Einstellung der Zwangsvollstreckung erheblich einschränken kann (MüKoZPO/Götz § 707 Rz 19).

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