Rn 2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenso wie die Wiederaufnahme des Verfahrens, die sog Gehörsrüge nach § 321a und die Fortsetzung eines Rechtsstreits im sog Nachverfahren nach Verkündung eines Vorbehaltsurteils ein Umstand, der den bereits existierenden Vollstreckungstitel in seinem Bestand als gefährdet erscheinen lässt, weil er mit statthaften Rechtsmitteln angefochten wurde.

 

Rn 3

Über den direkten Anwendungsbereich der Vorschrift hinaus nehmen die folgenden Vorschriften § 707 in praktisch wichtigen Fallgestaltungen in Bezug: § 719 wendet die Regelung für den Fall entsprechend an, dass gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urt bzw einen Vollstreckungsbescheid (vgl § 700) Einspruch oder Berufung eingelegt wurde. Das gilt aufgrund § 167 I VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. §§ 924 III 2 und 936 verweisen auf § 707 I 1 für Arrest und einstweilige Verfügung. § 1065 II 2 (Schiedsspruch) und § 221 BauGB (Baulandsachen) beziehen sich kraft gesetzlicher Verweisung auf die Regelung in § 707. Eine dem § 707 ähnliche Regelung enthält § 769 I für die Vollstreckungsabwehrklage. § 707 II 2 ist insoweit entsprechend anzuwenden. Das Fehlen des Verweises in § 769 ist eine planwidrige Regelungslücke (BGHZ 159, 14; Kobl NJOZ 18, 1697).

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