1. Formeller.
Rn 6
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt nur auf einen entsprechenden Antrag des Schuldners, der auf den Erlass einer der in § 707 genannten Anordnungen mit hinreichender Bestimmtheit gerichtet ist und für den, was die Frage des Anwaltszwangs und die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle anbelangt, die allgemeinen Vorschriften gelten (§§ 78, 496 im Verfahren vor den Amtsgerichten). Der Antrag ist statthaft, sobald ein Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem Anordnungen nach § 707 möglich sind, betrieben wird. Das Gericht kann eine weniger weitreichende Anordnung treffen als die beantragte (Braunschw NJW 74, 2138), nicht jedoch eine weitergehende (§ 308 I).
Rn 7
Zuständig für die Einstellungsentscheidung ist dasjenige Gericht, das über den rechtlichen Bestand des Titels zu befinden hat, also über die Hauptsache, Wiederaufnahme, Rüge nach § 321a oder über das Nachverfahren entscheidet (Karlsr MDR 88, 975). Dessen Zuständigkeit besteht auch nach dem Urt solange fort, bis ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Danach ist das Rechtsmittelgericht ausschließlich zuständig (Hamm FamRZ 85, 306, 307). Wird der Prozess nach der Anfechtung eines Vorbehaltsurteils im Nachverfahren weiter betrieben, kann sowohl das Gericht, vor dem das Nachverfahren stattfindet, als auch das Rechtsmittelgericht Anordnungen treffen (Nürnbg NJW 82, 392 [OLG Nürnberg 13.07.1981 - 5 W 1647/81]).
Rn 8
Die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs ist keine formelle Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707. Jedoch wird der Antrag nach dieser Vorschrift in diesem Fall in aller Regel unbegründet sein, weil in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten bestehen (BGHZ 8, 47, 49). Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung gegeben, nämlich ab dem Zeitpunkt der Klauselerteilung nach § 724, und entfällt erst mit deren Ende. Es besteht nicht mehr, wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat und das Geld dem Gläubiger ausgehändigt worden ist (Musielak/Voit/Lackmann § 707 Rz 5; aA München MDR 85, 1034).
2. Materieller.
Rn 9
Bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags wägt das Gericht die Interessen von Schuldner und Gläubiger nach pflichtgemäßem, aber nicht gebundenem Ermessen gegeneinander ab (Köln NJW-RR 87, 189). Es nimmt eine summarische Prüfung vor (Zweibr MDR 97, 1157), die voraussetzt, dass der Rechtsbehelf überhaupt, wenn auch nicht überwiegend Aussicht auf Erfolg hat (Köln NJW-RR 87, 189). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (Zweibr FamRZ 02, 556), die idR erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung erfolgen kann, so dass die Einstellung vorher grds nicht in Betracht kommt (BGH BeckRS 18, 24917). Geht die Prüfung negativ aus, hat also der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg, kommt eine Anordnung nach § 707 I nicht in Betracht. Besteht dagegen eine Erfolgsaussicht, hat das Gericht die wirtschaftlichen Konsequenzen einzuschätzen, die die Einstellung oder deren Ablehnung für Gläubiger und Schuldner haben (MüKoZPO/Götz § 707 Rz 13). Dazu zählen nicht die Nachteile, die mit der Zwangsvollstreckung an sich verbunden sind. Diese muss der Schuldner hinnehmen, es sei denn, der Rechtsbehelf wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Erfolg haben (BGH NJW 00, 3008, 3009 zu § 719 II; Köln NJW-RR 87, 189 [OLG Köln 08.09.1986 - 2 U 79/86]). Das ist ein Fall, in dem es ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, die Zwangsvollstreckung einzustellen, obwohl der Schuldner durch §§ 709–714 geschützt ist (Frankf NJW 76, 2137, 2138). Im Zweifel hat das Gericht allerdings den Interessen des Gläubigers den Vorrang zu geben, weil ihm das Gesetz die vorläufige Vollstreckung aus dem Titel gestattet (Rostock NJOZ 06, 2053).