1. Zustandekommen und Wirkung.
Rn 10
Dem Antragsgegner muss vor einer stattgebenden Entscheidung grds rechtliches Gehör iSv Art 103 I GG gewährt werden. Kommt das aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht, ist eine knappe Befristung der Einstellung ratsam und zugleich die Nachholung des rechtlichen Gehörs (Celle OLGZ 70, 355, 356; Musielak/Voit/Lackmann § 707 Rz 8). Nach Fristablauf muss über die Einstellung erneut befunden werden, da sie sonst ihre Wirksamkeit verliert. Ist keine Frist bestimmt worden, wird die Entscheidung dagegen in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem die Endentscheidung der Instanz ergeht (MüKoZPO/Götz § 707 Rz 20). Die Einstellung wirkt daher stets zeitweilig. Der Einstellungsbeschluss ist eine Entscheidung nach § 775 Nr 2, der die Vollstreckbarkeit des Titels entfallen lässt. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nicht weiter durchgeführt werden, von weiteren muss das Vollstreckungsorgan absehen. Ist dem Titel ein Kostenfestsetzungsbeschluss nachgefolgt, umfasst die Einstellung ipso iure auch die Zwangsvollstreckung hieraus (Stuttg Rpfleger 88, 39). In dem stattgebenden Beschluss nach § 707 II 1, der stets der Begründung bedarf (Köln MDR 00, 414), kann die Einstellung auf einen Teil des Titels (Zö/Herget § 707 Rz 16) und bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt werden (s Rn 13). Sie betrifft stets nur die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urt. Nicht etwa kann mit ihr die Fortdauer einer aufgehobenen Entscheidung angeordnet werden (Ddorf NJW-RR 02, 138). Kosten fallen, weil das Einstellungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist, nur ausnahmsweise im anwaltlichen Bereich an. Das Einstellungsverfahren gehört zum Rechtszug (§ 91 Nr 1 RVG) und wird durch die Verfahrensgebühr grds mit abgegolten. Eine Verhandlungsgebühr iHv 0,5 erhält der Anwalt nur dann, wenn eine mündliche Verhandlung für die Entscheidung über die Einstellung stattfindet (Nr 3328 RVG-VV).
2. Einstellung gegen Sicherheitsleistung.
Rn 11
Da der Gläubiger idR ohnehin nur gegen Sicherheitsleistung iSv §§ 108 ff überhaupt vollstrecken darf (Rostock NJOZ 08, 2053), kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung überhaupt nur in den Fällen angeordnet werden, in denen er ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf. Das ist dann angezeigt, wenn zwar viel für die Aufhebung des Vollstreckungstitels spricht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleitung aber nicht verlangt werden kann und die Gestellung einer Sicherheit für den Schuldner nicht zumutbar ist (MüKoZPO/Götz § 707 Rz 18). Denkbar ist auch, dass eine erneute Sicherheitsleistung angeordnet wird, wenn die ursprüngliche wertmäßig nicht ausreichte oder eine ohne Sicherheitsleistung mögliche Sicherungsvollstreckung nur fortgesetzt werden darf, wenn zuvor Sicherheit geleistet wurde (Köln ZIP 94, 1053). Das gilt auch, wenn iRd Verfahrens auf Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs der angefochtene Beschluss aufgehoben wird (BGH MDR 13, 873).
3. Einstellung ohne Sicherheitsleistung.
Rn 12
Sie ist nach Abs 1 S 2 nur unter zwei Voraussetzungen möglich, die beide glaubhaft gemacht werden müssen (BGH SchiedsVZ 18, 193 [BGH 22.11.2017 - I ZB 92/17]). Zum einen muss der Schuldner glaubhaft machen, zur Leistung einer Sicherheit außerstande zu sein. Erforderlich ist, dass ihm die Beibringung einer Sicherheit unmöglich ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Schuldner nur nicht in der Lage ist, eine Bankbürgschaft beizubringen, weil die Gestellung von anderen Sicherheiten nicht ausgeschlossen ist (Hamm [12. FamS] FamRZ 96, 113; aA Hamm [1. FamS] FamRZ 96, 113). Zum anderen muss von der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen. Das ist bei Titeln, die sich nicht auf Geld richten, va dann denkbar, wenn die Vollstreckung die ökonomische Existenz des Schuldners vernichten würde (BGHZ 21, 377 = NJW 56, 1717; BGHZ 18, 219 = NJW 55, 1635; Rostock FamRZ 04, 127). Keinesfalls genügen für die Einstellung ohne Sicherheitsleistung aber Nachteile (zB die Gefährdung des Kredits), die mit jeder Zwangsvollstreckung verbunden sind (BGH NJW 00, 3008, 3009). Geht es um einen Unterhaltstitel reicht allein der Verlust des evtl zu viel gezahlten Unterhalts nicht aus, den Nachteil iSv Abs 1 S 2 zu begründen (Kobl FamRZ 05, 468). Allerdings kann der Schuldner uU damit gehört werden, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Unterhaltssumme endgültig verloren (Hamm FamRZ 96, 113) oder insoweit Entreicherung eingetreten ist (Frankf FamRZ 10, 1370).
4. Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen.
Rn 13
Sie wird mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung kombiniert und kommt nur dann in Betracht, wenn diese noch nicht beendet ist und die Einstellung allein dem Schuldnerinteresse ausnahmsweise nicht Genüge tut. Die Anordnung erfolgt auf entsprechenden Antrag stets gegen Sicherheitsleistung, und zwar unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung ursprünglich gegen Sicherheitsleistung stattgefunden hat oder nicht. Ein Beispiel ist die Aufhebung einer Kontopfändung, die den ökonomischen Handlungsspielraum des Schuldners auch nach der Einstellung der Zwangsvollstreckung erhe...