Rn 8

Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf alle Arten von Unterhaltstiteln, seien sie gesetzlicher oder vertraglicher Natur, auf Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung (zB nach §§ 844 II BGB, 10 II StVG, 35 LuftVG, 5 II HPflG) sowie solche wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (zB nach §§ 843 BGB, 13 StVG, 36, 38 LuftVG, 6, 8 HPflG, 9 ProdHaftG). Ein Abänderungsurteil, das einen titulierten Unterhaltsanspruch entfallen lässt, ist nicht nach § 708 ohne Sicherheitsleistung, sondern nach § 709 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zweibr FamRZ 08, 1641). Nach hM gilt Nr 8 kraft Sachzusammenhangs auch für vorbereitende Ansprüche, insb bei Urteilen auf Zahlung einer Abfindung gem §§ 9 f KSchG (LAG Bremen MDR 83, 1054; aA LAG Hamburg NJW 83, 1344), sowie für Auskunftsansprüche (Musielak/Voit/Lackmann § 708 Rz 8; aA München FamRZ 90, 84). Bei einer Stufenklage ist der für Nr 8 maßgebliche Zeitpunkt deren Zustellung (Nürnbg MDR 10, 835).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?