1. Nr 1–3.
Rn 4
Angesprochen sind in Nr 1 Anerkenntnisurteile nach § 307 I, II und Verzichtsurteile nach § 306, auch dann wenn sie als Teilurteile ergehen (Zö/Herget § 708 Rz 3). Von Nr 2 erfasst werden echte Versäumnisurteile gegen den Kl und den Beklagten in allen Instanzen, ebenso das sog zweite Versäumnisurteil nach § 345. Dagegen werden sog unechte Versäumnisurteile von der Vorschrift nicht erfasst. Auch fällt ein streitiges Urt, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, das mittels Einspruchs angegriffen wurde (§ 709 S 3), nicht hierunter. Beim Urt nach Lage der Akten ist § 708 Nr 2 nur bei der Säumnis einer Partei nach § 331a anzuwenden, nicht dagegen, wenn beide Parteien iSv § 251a säumig sind (Musielak/Voit/Lackmann § 708 Rz 5). Die Verwerfung des Einspruchs nach § 341 I behandelt Nr 3. Sie erfolgt nach § 341 II durch Urt.
2. Nr 4 und 5.
Rn 5
Entscheidungen in besonderen Verfahrensarten betreffen die Nr 4 und 5, nämlich stattgebende und abweisende Urteile im Urkunden- (§ 592), Wechsel- (§ 602) und Scheckprozess (§ 605a), sowie solche nach § 597 II. Nr 5 ergänzt Nr 4 insofern, als Urteile im Nachverfahren, durch die ein Vorbehaltsurteil in den Verfahrensarten der Nr 4 bestätigt wird, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können (Fischer JuS 14, 224, 225). Praktisch bezieht sich das nur auf die weiteren Kosten, weil die Vollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil keine Sicherheitsleistung voraussetzt.
3. Nr 6.
Rn 6
Die Vorschrift erfasst Urteile, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung ablehnen (§§ 922, 936) oder aufheben (§§ 925 II, 927, 936), nicht aber Urteile die eine(n) solche(n) erlassen oder bestätigen. Denn diese sind ohne besonderen Ausspruch bereits ihrer Rechtsnatur nach vorläufig vollstreckbar. Bedeutung hat die Vorschrift in ihrem unmittelbaren Regelungsgehalt nur für die Kosten. Sie gilt in weiter Auslegung auch für Urteile, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung abändern, zum Beispiel im Fall des § 925 II. Berufungsurteile werden in diesem Fall allerdings nach § 542 II rechtskräftig. Für sie gilt Nr 6 daher nicht (MüKoZPO/Götz § 708 Rz 13).
4. Nr 7.
Rn 7
Mietstreitigkeiten sind wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Parteien stets eilbedürftig. Daher betrifft Nr 7 alle stattgebenden und abweisenden Urteile in Mietsachen nach § 23 Nr 2a GVG. Zum Teil wird die analoge Anwendung auf Pachtverträge erwogen (Schmid ZMR 00, 508; aA Ddorf MDR 08, 1029; ThoPu/Seiler § 708 Rz 8).
5. Nr 8.
Rn 8
Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf alle Arten von Unterhaltstiteln, seien sie gesetzlicher oder vertraglicher Natur, auf Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung (zB nach §§ 844 II BGB, 10 II StVG, 35 LuftVG, 5 II HPflG) sowie solche wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (zB nach §§ 843 BGB, 13 StVG, 36, 38 LuftVG, 6, 8 HPflG, 9 ProdHaftG). Ein Abänderungsurteil, das einen titulierten Unterhaltsanspruch entfallen lässt, ist nicht nach § 708 ohne Sicherheitsleistung, sondern nach § 709 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zweibr FamRZ 08, 1641). Nach hM gilt Nr 8 kraft Sachzusammenhangs auch für vorbereitende Ansprüche, insb bei Urteilen auf Zahlung einer Abfindung gem §§ 9 f KSchG (LAG Bremen MDR 83, 1054; aA LAG Hamburg NJW 83, 1344), sowie für Auskunftsansprüche (Musielak/Voit/Lackmann § 708 Rz 8; aA München FamRZ 90, 84). Bei einer Stufenklage ist der für Nr 8 maßgebliche Zeitpunkt deren Zustellung (Nürnbg MDR 10, 835).
6. Nr 9.
Rn 9
Possessorische Ansprüche nach §§ 861, 862 BGB müssen, sobald sie tituliert sind, rasch vollstreckt werden, um den früheren Besitzstand wiederherzustellen (§ 863 BGB). Die Gestellung einer Sicherheit würde diesem Regelungsanliegen widersprechen, weshalb die Zwangsvollstreckung, sobald die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet wurde, ohne Sicherheitsleistung betrieben werden kann.
7. Nr. 10.
Rn 10
Die Vorschrift betrifft alle Berufungsurteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ob sie nun eine Entscheidung bestätigen, aufheben oder den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverweisen (Karlsr JZ 84, 635 [BGH 01.03.1984 - I ZR 217/81]). Ausgenommen sind einzig Urteile der Berufungsinstanz, die bereits mit Verkündung rechtskräftig werden, also insb Arreste und einstweilige Verfügungen nach § 542 II 1. Aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urt 1. Instanz kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden, soweit das Urt in der Berufungsinstanz bestätigt worden ist. In der Folge des G zur Änderung des § 522 der ZPO (BGBl I, 2082) wurde das in S 2 nunmehr ausdrücklich normiert und auf Zurückweisungsbeschlüsse erweitert. Titel, die aus nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten stammen, sind nur gegen Sicherheitsleistung nach § 709 vorläufig vollstreckbar, da bei ihnen die Vollstreckung eher vollendete Tatsachen schafft als bei vermögensrechtlichen Titeln.
8. Nr 11.
Rn 11
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Nachteile, die aus einer Vollstreckung aufgrund eines wertmäßig ...