Rn 7

Dem Nebenintervenienten sind die Schriftsätze der Hauptparteien mitzuteilen, zu den Terminen ist er zu laden. Ist der Nebenintervenient nicht ordnungsgemäß geladen, können die erschienen Partei nicht verhandeln; auch darf in diesem Fall kein Versäumnisurteil gegen die nicht erschienene unterstützte Partei ergehen. Der Nebenintervenient ist am Hauptprozess zu beteiligen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Bis zur Rechtskraft der Zurückweisung von dem Nebenintervenienten vorgenommene Prozesshandlungen bleiben wirksam (BGHZ 165, 358, 363 = NJW 06, 773; BGH DB 13, 1403 Rz 19), so dass die mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Nebenintervention verbundene Berufung gegen die Hauptsacheentscheidung auch bei späterer Zurückweisung der Beschwerde ihre Wirksamkeit behält (BGH NJW-RR 06, 644; NJW 82, 2070). Hingegen kann ein Streithelfer nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention die Hauptsachentscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel angreifen (BGH Grundeigentum 2011, 1019 Rz 3). Mangelt es an Prozesshandlungsvoraussetzungen, sind die von dem Nebenintervenienten vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam.

Rechtsbeschwerde nach Nr 3502, 3503, 3516 VV RVG.

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