Rn 4

Neben der Prüfung des unersetzbaren Vollstreckungsnachteils (Rn 3) muss das Gericht in eine Abwägung darüber eintreten, ob die Interessen des Gläubigers an der raschen Durchführung der Vollstreckung die des Schuldners an deren Aufschub oder Beschränkung überwiegen (II). Allein das typische Interesse eines Gläubigers an der raschen Durchführung der Vollstreckung ist insoweit nicht genügend, weil auf das entgegengesetzte Interesse des Schuldners iRd § 712 nur ausnahmsweise Rücksicht genommen wird (MüKoZPO/Götz § 712 Rz 6). Herangezogen werden müssen vielmehr die besonderen Umstände des § 710 (§ 710 Rn 2, 3). Bei einer annähernd ausgeglichenen Interessenlage gebührt den Interessen des Gläubigers im Zweifel der Vorzug, insb bei Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen (BGH NJW 95, 197 [BGH 10.10.1994 - II ZR 220/93]). Lehnt der Schuldner eine vom Gläubiger angebotene Zwischenlösung ab, so kann das in der Abwägung gegen ihn sprechen (Ddorf GRUR 79, 188, 189). Den Gläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast. Nicht in den Abwägungsvorgang eingestellt werden darf dagegen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 713 die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (aA Zö/Herget § 712 Rz 2). Denn es wird von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugt sein und folglich die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels grds verneinen. Von der Interessenabwägung nach S 1 ist die nach S 2 zu unterscheiden. Sie kann in allen Fällen des § 708 getroffen werden, also nicht nur in denen der Nrn 4–11. Die Voraussetzungen des § 712 I 1 müssen außerdem in jedem Fall vorliegen.

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