Rn 2

Um die Rückgabe der Sicherheit zu erreichen, muss grds ein Attest über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils nach § 706 I beigebracht werden. Wird die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit Verkündung rechtskräftig (s § 705 Rz 2), genügt deren Vorlage. Die Rückgabe der Sicherheit kommt nur Betracht, wenn das Verfahren durch Urt abgeschlossen ist, das rechtskräftig geworden ist, also weder bei Beendigung durch prozessualen Vergleich, noch bei Klagerücknahme (Zö/Herget § 715 Rz 1). Auch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 715 bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsmittelgericht nach §§ 719, 707 nicht in Betracht (BGHZ 11, 303, 304), wohl aber bei rechtskräftigen Vorbehaltsurteilen nach §§ 302, 599. Für Zwischenurteile nach §§ 280, 304 ist § 715 wiederum nicht einschlägig.

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