Rn 12

Dem Schuldner muss durch die Vollstreckung des Gläubigers oder durch die Leistung, die er zu deren Abwendung geleistet hat, ein Schaden entstanden sein, der durch die Vollstreckung oder die Abwendungsleistung adäquat kausal verursacht worden und vom Schutzzweck der Haftungsvorschrift gedeckt sein muss. Schadenspositionen, die auf inadäquaten Ereignisketten und außerhalb des Schutzbereichs der Regelung liegenden Umständen beruhen (sog Begleitschäden, BGH NJW-RR 09, 658 [BGH 05.02.2009 - IX ZR 36/08]), wie zB Kreditschäden, die sich auf das bloße Bekanntwerden einer bevorstehenden Vollstreckung zurückführen lassen, sind deshalb nicht ersatzfähig (BGH NJW 96, 114 [BVerfG 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94]), ebenso wenig Nachteile, die auf einer Verzögerung der Verwertung beruhen (München MDR 89, 552). Der Zurechnungszusammenhang wird auch dadurch unterbrochen, dass die Aufhebung oder Abänderung des Urteils auf Einwendungen beruht, die erst nach dem Erlass der erfolgreich angefochtenen Entscheidung entstanden sind, der Gläubiger aber vor dem Entstehen der Einwendung bereits vollstreckt hatte (Karlsr Rpfleger 96, 73, 74f). Zwar hatte der Gläubiger in diesem Fall keine Anzeichen dafür, dass seine Vollstreckung unzulässig sein könnte. Allerdings wäre der Schaden nicht entstanden, wenn der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 vorgegangen wäre, sobald ihm die Einwendungen zur Kenntnis gelangten (hM: Musielak/Voit/Lackmann § 717 Rz 10, aA MüKoZPO/Götz § 717 Rz 17 mwN). Der Schuldner hat in diesem Fall Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

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