Rn 13
Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach den Grundsätzen des allgemeinem Schadensersatzrechts (§§ 249 ff BGB). Immaterielle Schadenspositionen werden nicht ersetzt, sondern nur Vermögensschäden (MüKoZPO/Götz § 717 Rz 18). In erster Linie ist Naturalrestitution geschuldet, nach Maßgabe der §§ 250, 251 auch Geldersatz. Es muss derjenige Zustand wiederhergestellt werden, der ohne die Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder ohne die zu deren Abwendung erbrachte Leistung bestehen würde (BGH NJW 85, 128 [BGH 03.07.1984 - VI ZR 264/82]). Im letzten Fall kann auch Ersatz eines weiteren Schadens verlangt werden, der seiner Höhe nach über die Abwendungsleistung hinausgeht, insb Zinsschäden (BGH NJW 97, 2601 [BGH 03.07.1997 - IX ZR 122/96]). Grds muss der Schaden jedoch unmittelbar durch die Vollstreckung oder Abwendungsleistung entstanden sein (ThoPu/Seiler § 717 Rz 10). Bei teilweiser Aufhebung oder Abänderung beschränkt sich der Ersatzanspruch seinem Umfang nach auf den aufgehobenen oder abgeänderten Teil (MüKoZPO/Götz § 717 Rz 14). Hat der Gläubiger aus einem erstinstanzlichen Urt vollstreckt, das in der 2. Instanz zwar bestätigt, vom Revisionsgericht aber später aufgehoben wurde, stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen der Schadensersatzhaftung nach Abs 2 und der milderen Bereicherungshaftung nach Abs 3. Der Gläubiger haftet für solche Schäden nach § 717 II, deren Ursachen vor Erlass des Berufungsurteils liegen, und zwar unabhängig davon, ob diese Schäden schon beziffert werden konnten, als das Berufungsurteil erlassen wurde (BGHZ 69, 373, 376).
Rn 14
In Rspr und Lit ist die Ersatzfähigkeit folgender Schadenspositionen anerkannt: Sicherheitsbeschaffungskosten (Hamm AnwBl 88, 300), Differenz zwischen Versteigerungs- und Verkaufserlös einer Sache als entgangener Gewinn iSv § 252 BGB (Saenger JZ 97, 222, 225), vermögensrechtliche Einbußen aufgrund psychischer Erkrankungen, die in der Vollstreckung ihren Auslöser haben (RGZ 143, 118, 120), Zinseinbußen (BGHZ 120, 261, 270 ff), Prozess- (RGZ 49, 411, 412 f) und Vollstreckungskosten (BGHZ 120, 261, 270 ff), die Zahlung einer Lizenzgebühr an einen Dritten (Ddorf GRURPrax 15, 134) sowie die abgeführten Steuern und der Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (BAG NZA 13, 216 [BAG 18.09.2012 - 9 AZR 1/11]).