I. Zulässige Berufung.
Rn 2
Die Regelung bezieht sich auf die vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung eines erstinstanzlichen Urteils, gegen das zulässigerweise Berufung eingelegt worden ist. In der Revisionsinstanz gibt es keine vergleichbare Möglichkeit, über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu befinden; ein Antrag nach § 718 I ist hier nicht statthaft (BGH NJW-RR 06, 1076). Das Urt muss in der Hauptsache angegriffen worden sein, wobei die Erfolgsaussichten der Berufung nicht maßgebend sind (München 9.9.11 – 10 U 2492/11, Rz 15 – juris; KG MDR 09, 165 [KG Berlin 20.11.2008 - 12 U 202/08]). Wurde die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hingegen isoliert angefochten, geht es nicht um eine Entscheidung ›vorab‹, wie sie § 718 voraussetzt (Frankf 19.4.12, 22 U 172/11, Rz 14; Nürnbg NJW 89, 842; zur Zulässigkeit Köln OLGR 05, 646). Einer Berufung, deren ausschließliches Ziel die Abänderung der Vollstreckbarkeitsentscheidung ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Köln NJW-RR 06, 66 [OLG Köln 31.03.2005 - 20 U 32/05]). Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 718 I eröffnet, wenn ein Urt, das nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist (§ 709), nur tw angefochten wird und daher nur gegen eine geringere Sicherheitsleistung vollstreckt werden soll. Der übrige, nicht angefochtene Teil wird vom Berufungsgericht nach § 537 I für vorläufig vollstreckbar erklärt. Sofern die in 1. Instanz verurteilte Partei Berufung eingelegt und diese auf einen Teilbetrag beschränkt hat, kann die andere Partei die gebotene Herabsetzung der Sicherheitsleistung durch Vorabentscheidung beantragen (Kobl Rpfleger 04, 509).
II. Antrag.
Rn 3
Prozessuale Tatbestandsvoraussetzung ist des Weiteren ein Antrag auf Vorabentscheidung nach § 718 I. Antragsberechtigt sind sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte, dieser sogar ohne Rücksicht auf seine prozessuale Beschwer in der 1. Instanz und unabhängig von der Frage, ob Anschlussberufung eingelegt wurde oder nicht (Frankf NJW-RR 88, 189 [OLG Frankfurt am Main 11.06.1987 - 6 U 118/86]; Hambg MDR 70, 244). Freilich können mit dem Vorabentscheidungsbegehren nach Abs 1 keine Schutzanträge nachgeholt werden, deren Stellung in 1. Instanz versäumt wurde (str; s § 714 Rn 3). Der Antrag des Klägers, ihm die Teilvollstreckung gegen Leistung einer Teilsicherheit zu erlauben, ist nach § 718 I nur statthaft, wenn sich nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ergibt, dass nur eine tw Vollstreckung erforderlich ist oder sinnvoll erscheint (Ddorf 8.3.12, 2 U 65/11, Rz 23). Wird wegen Geldforderungen vollstreckt, ist § 752 einschlägig (MüKoZPO/Götz § 718 Rz 3). Mehrere Anträge, die sich auf verschiedene Teile des Urteils beziehen, sind dagegen zulässig (Zweibr NJW-RR 03, 75). Das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag entfällt, wenn die Vollstreckung zu Ende gekommen ist (Köln MDR 80, 764; s vor §§ 704 ff Rn 12). Das ist auch dann der Fall, wenn der Beklagte, nachdem der Kl die Sicherheit geleistet hat, den Urteilsbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat (Hambg VersR 84, 895).
Rn 4
Mit dem Antrag nach Abs 1 kann der Berufungsführer grds jede inhaltlich mögliche Abänderung der Vollstreckbarkeitsentscheidung der ersten Instanz verfolgen. Insbesondere kann die Unterlassung einer nach den §§ 710, 711 S 2, 712 beantragten Sicherheit, Abwendungsbefugnis oder Schutzantrags gerügt und deren Nachholung verlangt werden (Karlsr NJOZ 13, 1925; MüKoZPO/Götz § 718 Rz 2), ebenso die Anordnung einer zu hohen oder zu niedrigen Sicherheit (Frankf OLGZ 94, 471 f). In der Revisionsinstanz kann die Sicherheit dagegen nicht mehr heraufgesetzt werden (BGH NJW-RR 99, 213 [BGH 13.08.1998 - III ZR 81/98]; s Rn 2). Zusammen mit der Höhe kann auch die Art der Sicherheit moniert werden. Allerdings ist es nicht angängig, mit dem Antrag auf Vorabentscheidung nach Abs 1 die Änderung der erstinstanzlich bestimmten Sicherheit isoliert zu verlangen; denn zur Entscheidung hierüber ist nur das Gericht 1. Instanz berufen (Ddorf GRUR-RR 12, 304; Köln MDR 97, 392; Frankf NJW-RR 86, 486 [OLG Frankfurt am Main 16.01.1986 - 8 U 164/85]; aA Frankf MDR 81, 677).