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Die Regelung bezieht sich auf die vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung eines erstinstanzlichen Urteils, gegen das zulässigerweise Berufung eingelegt worden ist. In der Revisionsinstanz gibt es keine vergleichbare Möglichkeit, über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu befinden; ein Antrag nach § 718 I ist hier nicht statthaft (BGH NJW-RR 06, 1076). Das Urt muss in der Hauptsache angegriffen worden sein, wobei die Erfolgsaussichten der Berufung nicht maßgebend sind (München 9.9.11 – 10 U 2492/11, Rz 15 – juris; KG MDR 09, 165 [KG Berlin 20.11.2008 - 12 U 202/08]). Wurde die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hingegen isoliert angefochten, geht es nicht um eine Entscheidung ›vorab‹, wie sie § 718 voraussetzt (Frankf 19.4.12, 22 U 172/11, Rz 14; Nürnbg NJW 89, 842; zur Zulässigkeit Köln OLGR 05, 646). Einer Berufung, deren ausschließliches Ziel die Abänderung der Vollstreckbarkeitsentscheidung ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Köln NJW-RR 06, 66 [OLG Köln 31.03.2005 - 20 U 32/05]). Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 718 I eröffnet, wenn ein Urt, das nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist (§ 709), nur tw angefochten wird und daher nur gegen eine geringere Sicherheitsleistung vollstreckt werden soll. Der übrige, nicht angefochtene Teil wird vom Berufungsgericht nach § 537 I für vorläufig vollstreckbar erklärt. Sofern die in 1. Instanz verurteilte Partei Berufung eingelegt und diese auf einen Teilbetrag beschränkt hat, kann die andere Partei die gebotene Herabsetzung der Sicherheitsleistung durch Vorabentscheidung beantragen (Kobl Rpfleger 04, 509).

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