Rn 9

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (Abs 3). Bei der Berufung nach Abs 1 S 1 kommt § 707 uneingeschränkt zur Anwendung. Das gilt entsprechend auch für das Revisionsverfahren und die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH BeckRS 14, 18857). Die Einstellung erfolgt hier idR nur gegen Sicherheitsleistung (s § 707 Rn 11). Ohne Sicherheitsleistung kann nach Abs 1 S 2 nur eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass das Versäumnisurteil nicht rechtmäßig ergangen ist (St/J/Münzberg § 719 Rz 4) oder die Säumnis nach § 233 unverschuldet war (Frankf NJW-RR 98, 1450 bei Terminkollision des Rechtsanwalts). Letzteres hat der Schuldner nachzuweisen und glaubhaft zu machen. Dabei ist ein Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen, wenn gegen § 311 II oder § 337 verstoßen wurde (Brandbg NJW-RR 02, 285 [OLG Brandenburg 27.02.2001 - 11 W 15/01]). Zur Frage, ob neben den Voraussetzungen des § 719 auch die des § 707 I 2 vorliegen müssen, s Rn 5. Im Fall der Revision nach Abs 2 kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne die Leistung einer Sicherheit angeordnet werden (BGH NJW 10, 1081, 1082 = WM 10, 328, 329 f mit Anm Bergsdorf ZfIR 10, 151; aA Musielak/Voit/Lackmann § 719 Rz 6). Inhaltlich kann sie sich auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen beschränken (BAG NJW 58, 1940, 1941) oder allein auf ausgewählte Vermögensgegenstände beziehen (BGHZ 18, 219 f = NJW 55, 1635). Zur Anfechtbarkeit und Abänderbarkeit der Einstellungsbeschlüsse s § 707 Rn 14. Ein auf eine analoge Anwendung des § 707 II 2 gestütztes Rechtsmittel ist nicht statthaft (Saabr NJW-RR 06, 1579 [OLG Saarbrücken 06.12.2005 - 5 W 332/05]; ThoPu/Seiler § 719 Rz 12), ebenso wenig die Vollstreckungsgegenklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach Abs 2 (Köln BeckRS 09, 05468). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Für die außergerichtlichen Kosten gilt bei mündlicher Verhandlung § 19 I Nr 11 RVG; sonst fällt eine halbe Verhandlungsgebühr nach Nr 3328 VV RVG an.

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