Rn 4

Die Streitverkündung setzt nicht anders als die Nebenintervention einen anhängigen, nicht rechtshängigen (BGHZ 92, 251, 257 = NJW 85, 328) Rechtsstreit voraus und kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss – also auch in den Rechtsmittelinstanzen und mithin iRe Nichtzulassungsbeschwerde (BGH WM 10, 372 Rz 18) – stattfinden. Wie die Nebenintervention kann eine Streitverkündung in Streitigkeiten aller Art erklärt werden (vgl iE § 66 Rn 2 f). Eine Streitverkündung ist gegen einen Dritten zulässig, gegen den eine unzulässige Klage erhoben wird (BAG NJW 18, 2078 Rz 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge