Rn 2

§ 720a erlaubt die Sicherungsvollstreckung aus Urteilen, die den Schuldner zur Zahlung von Geld gleich welcher Währung verurteilen und nach §§ 709, 712 II 2 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (BGH FGPrax 13, 189; Rpfleger 05, 547; Fölsch NJW 09, 1128). Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen einer Geldforderung können die Sicherungsvollstreckung grds rechtfertigen (BGH NJW 13, 3786 [BGH 30.10.2013 - XII ZB 482/13] mAnm Wilsch ZfIR 13, 783) nicht aber die Vollziehung eines Arrests, der von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden ist (München NJW-RR 88, 1466f [OLG München 18.02.1988 - 19 U 6445/87]). Urteile nach § 709 S 3, bei denen die weitere Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängt, sind dagegen vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (Musielak/Voit/Lackmann § 720a Rz 1), anders Urteile nach § 711 S 1, bei denen die Pflicht zur Sicherheitsleistung erst daraus folgt, dass der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht und Sicherheit geleistet hat (MüKoZPO/Götz § 720a Rz 3). Ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 720a besteht in diesen Fällen nicht, weil ein ausreichender Schutz des Gläubigers durch die Sicherheit bewirkt wird und die Sicherungsvollstreckung begriffsnotwendig nicht zu seiner Befriedigung führen darf. Diese Erwägung trifft auch für Urteile nach § 712 I 1 zu (St/J/Münzberg § 720a Rz 3). Aufgrund gesetzlicher Inbezugnahme wird die Vorschrift auch für Titel aus anderen Entscheidungen herangezogen (§ 795), etwa für Kostenfestsetzungsbeschlüsse bei Urteilen, die gegen Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklärt worden sind (Karlsr Rpfleger 00, 555 [OLG Karlsruhe 17.08.2000 - 11 W 113/00]; Köln Rpfleger 96, 358 [OLG Köln 15.03.1996 - 2 W 37/96]) sowie Entscheidungen nach § 712 I 2 Alt 2. Hier sind Abs 1 und 2 der Vorschrift anwendbar.

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