Rn 6

Das Urt des ausländischen Gerichts muss vollstreckungsfähig, dh vollstreckbar und inhaltlich bestimmt sein. Nach § 722 für vollstreckbar erklärt werden kann nur eine wirksame Entscheidung (BGHZ 118, 313), die der Vollstreckbarkeit nicht vollständig ermangelt oder deren Vollstreckbarkeit nicht nachträglich aufgehoben worden ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung ist nach bundesdeutschem Recht nicht möglich, wenn der Titel im Ursprungsland selbst nicht vollstreckungsfähig ist (BGH MDR 04, 1075; AG Wiesbaden FamRZ 06, 562: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach §§ 722, 723). Für vollstreckbar erklärt werden soll nach hM auch ein Urt, das nach § 888 III nicht vollstreckt werden kann (MüKoZPO/Gottwald § 722 Rz 30 m Fn 43: ›Dies erscheint freilich unnötig‹), ebenso wie ein Urt auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894. §§ 722, 723 sind dagegen nicht anwendbar auf Feststellungs- und Gestaltungsurteile, da diese keinen vollstreckbaren Inhalt haben (AG Würzburg FamRZ 94, 1596). Bei ihnen sind nur die Kosten vollstreckbar (Zö/Geimer § 722 Rz 5).

 

Rn 7

Der in dem ausländischen Titel ausgesprochene Leistungsbefehl muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein (BGH NJW 93, 1801 [BGH 04.03.1993 - IX ZB 55/92]). Die inhaltliche Konkretisierung des ausländischen Titels ist rechtlich zulässig, weil erst die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Sie ist sachlich auch geboten und stellt inhaltlich dann keine überzogenen Anforderungen an das Exequaturgericht, wenn sich der genaue Umfang der Leistungspflicht des Schuldners aus ausländischen Gesetzen oder aus sonstigen allgemein zugänglichen Quellen ermitteln lässt (BGH FamRZ 86, 45). Dabei muss es sich um amtliche Unterlagen handeln. Das ist zB der Fall bei Verurteilung zur Zahlung der gesetzlich geschuldeten Zinsen (BGH NJW 90, 3084, 3085 [BGH 05.04.1990 - IX ZB 68/89]; Köln NJOZ 2005, 1181 f; Celle NJW 88, 2183 [OLG Celle 29.02.1988 - 8 W 729/87]), gesetzlicher Mehrwertsteuer oder bei der Anknüpfung an einen Index für Lebenshaltungskosten (sog indexierte Titel; BGH NJW 86, 1440, 1441 [BGH 06.11.1985 - IVb ZR 73/84]). Dagegen können Kostengrundentscheidungen des ausländischen Gerichts auf der Grundlage des deutschen Rechts nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil das deutsche Gericht in eine Prüfung nach ausländischem Gebührenrecht eintreten müsste. Für vollstreckbar erklärt werden können dagegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Denn sie sind hinreichend bestimmt (MüKoZPO/Gottwald § 722 Rz 31). Seine Konkretisierungsleistung erbringt das Exequaturgericht nur auf Antrag des Gläubigers (zum Inhalt s Rn 9), der gehalten ist, die Erkenntnisquellen beizubringen, aus denen sich das einschlägige Datenmaterial ergibt (§ 293). Die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Urteils genügt (Hamm RIW 97, 960). Ein nach diesen Maßstäben nicht ausreichend bestimmter ausländischer Titel darf nicht für vollstreckbar erklärt werden (BGHZ 122, 16 = NJW 1993, 1801).

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