1. Zuständigkeit.
Rn 8
International ist das Gericht nach Abs 2 zuständig. Die Vorschrift regelt auch die nach § 802 ausschließliche örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 13–19 hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Beklagten befindet, § 23. Die Begründung eines weiteren Inlandsbezugs ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn ein anderer Gerichtsstand im Inland nicht gegeben ist (BGH NJW 97, 325, 326 [BGH 28.10.1996 - X ARZ 1071/96] mit Anm Schlosser JZ 97, 364 [BGH 12.01.1996 - 5 StR 756/94]; Munz RIW 97, 238). Die nach § 802 ebenfalls ausschließliche sachliche Zuständigkeit hängt nicht mehr vom Streitwert des ausländischen Urteils ab, sondern ist ausschließlich dem LG zugewiesen. Parteivereinbarungen sind unzulässig (Zö/Geimer § 722 Rz 50). Titel, die nicht auf Euro lauten, müssen umgerechnet werden (Dresd FamRZ 06, 563, 564; aA Zö/Geimer § 722 Rz 53; bei Kursschwankungen ist § 261 III Nr 2 einschlägig; für die Umrechnung von Titeln auf DDR-Mark s Rn 5). Bei den Amtsgerichten ist die funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts begründet, wenn das ausländische Gericht aus deutscher Sicht über eine Familiensache entschieden hat (München OLGR 09, 116, 117; zum alten Recht BGHZ 88, 113, 115 = NJW 83, 2775). Für Unterhaltstitel im Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes sind nach § 35 I AUG die Amtsgerichte ausschließlich zuständig (MüKoZPO/Gottwald § 722 Rz 38). Beim LG ist stets die Zivilkammer, nicht die KfH zur Entscheidung berufen (Zö/Geimer § 722 Rz 47). Es entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter, soweit nicht § 348 III eingreift. Der neue Abs 4 gibt der jeweiligen Landesregierung im Wege der Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, die Zuständigkeit einem oder mehreren LG zu übertragen, wenn es in einem Bundesland mehrere LG gibt. Diese Ermächtigung kann die Landesregierung auf die Justizverwaltung übertragen. Sogar über die Landesgrenzen hinweg kann die Zuständigkeit eines oder mehrerer LG vereinbart werden.
2. Weitere Verfahrenserfordernisse.
Rn 9
Die Vollstreckungsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage im Erkenntnis-, nicht im Vollstreckungsverfahren (BGH NJW 92, 3096, 3097 [BGH 04.06.1992 - IX ZR 149/91]); ihr Streitgegenstand ist der Anspruch des Gläubigers auf Verleihung der Vollstreckbarerklärung im Inland (Bambg FamRZ 80, 67). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann in der Höhe beschränkt werden und sich nur auf einen von mehreren Streitgegenständen beziehen (sog Teilexequatur). Der Klageantrag geht dahin, ›das Urt des Gerichts … vom (Az …), durch das der/die Beklagte zu … verurteilt wurde, für vollstreckbar zu erklären.‹ Über die Anerkennung nach § 328 entscheidet das Exequaturgericht im Verfahren nach §§ 722, 723 inzident mit. Allerdings geschieht das nicht rechtskraftfähig (BGH NJW 87, 1146). Eine Rechtshängigkeit des ursprünglichen Anspruchs wird zwar nicht begründet (BGHZ 72, 23, 29 = NJW 78, 1975, 1976), jedoch hemmt die Vollstreckungsklage dessen Verjährung nach § 204 I Nr 1 BGB. Die Umdeutung eines unzulässigen Antrags aus §§ 722, 723 in einen solchen auf Klauselerteilung ist nicht möglich (BGH NJW 79, 2477).
Rn 10
§ 723 II 2 schränkt die Dispositionsbefugnis der Parteien aufgrund des öffentlichen Interesses an der Anerkennung ein. Ein Anerkenntnis des Beklagten nach § 307 scheidet daher ebenso aus wie ein Vergleich der Parteien, der die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels zum Gegenstand hat. Die Begründung einer neuen Zahlungsverpflichtung ist im Vergleichsweg dagegen möglich (MüKoZPO/Gottwald § 722 Rz 41), ebenso ein Verzicht nach § 306 (Zö/Geimer § 722 Rz 68) und die Rücknahme der Klage nach § 269. Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie durch die Rechtskraft des ausländischen Urteils nicht präkludiert ist (RGZ 114, 171, 173). Prozessführungsbefugt sind der Gläubiger und der Schuldner des ausländischen Titels, die jeweiligen Rechtsnachfolger und dritte Personen, für und gegen die das Urt wirkt, etwa das Kind, dem im Scheidungsurteil Unterhalt gewährt wird (BGH NJW-RR 07, 722, 723 [BGH 14.02.2007 - XII ZR 163/05]; Hambg FamRZ 83, 1157, 1158). § 265 II ist anwendbar, wenn der Kl den titulierten Anspruch nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit abtritt (BGH NJW 92, 2096, 3100 [BGH 09.04.1992 - III ZR 228/90]).