Gesetzestext
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
(2) 1Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. 2Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.
Rn 1
Die Vorschrift enthält weitere prozessuale Voraussetzungen des Vollstreckungsurteils, zunächst das an das inländische Gericht adressierte Verbot, die Entscheidung des ausländischen Gerichts auf Gesetzesmäßigkeit hin zu überprüfen (sog Verbot der révision au fond). Ob das Gericht im Ausland die Tatsachen korrekt festgestellt und aus- oder inländisches Recht materiell und formell korrekt angewendet hat, entzieht sich damit der Prüfungskompetenz des inländischen Gerichts. Eine Ausnahme gilt nach Abs 2 S 2 iVm § 328 I Nr 4 für die Verletzung von tragenden bundesdeutschen Rechtsgrundsätzen, wie den Verstoß gegen den ordre public (BGH NJW 10, 153 [BGH 02.09.2009 - XII ZB 50/06]; NJW-RR 09, 1652 [BGH 05.03.2009 - IX ZR 150/05]; Stuttg OLGR 09, 795; Behr ZJS 10, 292, 293 f zur Vollstreckung aus ausländischen punitive damages-Urteilen) oder die Prüfung der internationalen Zuständigkeit (s § 722 Rn 8) nach § 328 I Nr 1. Insoweit besteht nach hM keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des ausländischen Gerichts (BGHZ 52, 30, 57 = NJW 70, 387; MüKoZPO/Gottwald § 723 Rz 2).
Rn 2
Das inländische Gericht muss sich nach Abs 2 S 1 grds darauf beschränken, festzustellen, ob das Urt des ausländischen Gerichts nach der für es maßgeblichen Rechtsordnung rechtskräftig geworden ist. Zugrunde zu legen ist dabei allerdings der Rechtskraftbegriff des bundesdeutschen Rechts. Entscheidend ist dabei die formelle Rechtskraft iSd der Unanfechtbarkeit der Entscheidung mit förmlichen Rechtsmitteln oder eine ähnliche Wirkung des ausländischen Rechts, für die der Kl nach § 293 darlegungspflichtig ist. Dass es eine Aufhebungsmöglichkeit eines in Rechtskraft erwachsenen ausländischen Urteils gibt, ist kein Hindernis für eine Vollstreckbarerklärung, solange es nicht tatsächlich aufgehoben worden ist (BGHZ 118, 313; Hamm RIW 97, 960 für einen Wiedereinsetzungsantrag). Nach Abs 2 S 2 wird inzident über die Anerkennung des ausländischen Urteils nach § 328 befunden, die eine Voraussetzung des Vollstreckungsurteils ist. Die entsprechende Prüfung erfolgt vAw. Hierzu hat der Beweispflichtige die erforderlichen Tatsachen vorzutragen und ggf zu beweisen.