Rn 1

§ 725 gibt eine wenn auch unvollständige Inhaltsbestimmung der Vollstreckungsklausel wieder, die notwendiger Bestandteil der vollstreckbaren Ausfertigung ist (ThoPu/Seiler § 725 Rz 1; Zö/Seibel § 725 Rz 1: ›Mindestmaß der Anforderungen‹). Die vollstreckbare Ausfertigung setzt sich aus einer Ausfertigung des Titels iSv § 317 und dem Vollstreckbarkeitsvermerk zusammen, der ihr (nicht zwingend) am Ende angefügt werden muss. Unter einer Ausfertigung versteht man eine das Original des Titels inhaltlich korrekt wiederholende (BGH NJW 98, 1959 [BGH 10.03.1998 - X ZB 31/97]), beglaubigte Abschrift der Urschrift iSv § 49 II BeurkG. Für letztere ist § 734 einschlägig. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Urkunde aus Papier. Die elektronische Ausfertigung iSv § 315 V ist keine vollstreckbare iSv § 725, weil nach § 733 grds nur eine, jedenfalls aber eine beschränkte Anzahl von vollstreckbaren Ausfertigungen erteilt werden; elektronische Ausfertigungen zeichnen sich gerade durch die unbegrenzte Möglichkeit zur Vervielfältigung aus (MüKoZPO/Wolfsteiner § 725 Rz 2). Die Ausfertigung muss das Urt nicht zwingend vollständig wiedergeben, § 317 II 2. Erforderlich ist die Bescheinigung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem Original übereinstimmt, wozu die Verwendung des Terminus ›Ausfertigung‹ schon ausreicht (BGH NJW 69, 1298f [BGH 13.03.1969 - III ZR 178/67]). In formaler Hinsicht ist die eigenhändige Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erforderlich, die zur Überprüfung der funktionellen Zuständigkeit die Organstellung des Unterzeichners (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Rechtspfleger) erkennen lassen muss (München v 10.9.15 – 34 Wx 256/15 – juris; St/J/Münzberg § 725 Rz 8). Das zweite formale Erfordernis ist die Siegelung der Ausfertigung, die mit einem Stempel erfolgen, nicht aber vorgedruckt sein darf (BGH VersR 85, 551).

 

Rn 2

Inhaltlich ist eine hinreichend genaue Bezeichnung des Gläubigers (und des Schuldners; MüKoZPO/Wolfsteiner § 725 Rz 5) erforderlich. Auch muss die Zwangsvollstreckung als Zweck angegeben sein. Abweichungen vom Wortlaut des § 725 sind zwar nicht erwünscht, aber dann nicht schädlich, wenn die Formulierung sich inhaltlich an den Vorgaben der Vorschrift orientiert. Grds genügt für die vollstreckbare Ausfertigung der Urteilstenor. Nur wenn dieser nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, müssen auch Passagen der Gründe wiedergegeben werden (Zweibr Rpfleger 92, 441 [OLG Zweibrücken 03.04.1992 - 3 W 63/92] für einen Prozessvergleich). Die Berichtigung einer erteilten Klausel ist unter den Voraussetzungen des § 319 möglich. Erweist sich die erteilte Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls als so rechtsfehlerhaft, dass zB eine Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wird, kommt grds eine Amtshaftung nach § 839 I BGB in Betracht. Im Fall von BGH Rpfleger 81, 393 schied sie nur aus, weil die in der vollstreckbaren Ausfertigung bezeichnete Forderung nicht bewiesen war. Zum vollständigen Fehlen der Klausel s § 724 Rn 11 aE.

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