Rn 8

Grds richtet sich aber auch bei einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung die Klauselerteilung nach § 724. Ob die Gegenleistung erbracht oder zumindest in Annahmeverzug begründender Weise angeboten wurde, überprüft in diesen Fällen erst das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan, der Gerichtsvollzieher nach § 756 (BGHZ 61, 42, 45f) oder das Vollstreckungsgericht nach § 765. Das gilt auch für den Fall, dass der Schuldner zur Leistung nach Empfang der Gegenleistung verurteilt wurde (Karlsr MDR 75, 938). Ob eine Zug um Zug zu bewirkende Leistung vorliegt, kann zweifelhaft sein und muss dann durch Auslegung ermittelt werden (BGH NJW-RR 99, 1006; Celle Rpfleger 90, 122 [LG Köln 13.10.1989 - 87 T 20/89] mit Anm Münzberg Rpfleger 90, 253). In jedem Fall ist der Begriff ›Zug um Zug‹ rein vollstreckungsrechtlich zu verstehen (MüKoZPO/Wolfsteiner § 726 Rz 21) und muss im Titel so bestimmt sein, dass die Gegenleistung selbst zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH NJW 97, 2168; NJW 93, 324 [BGH 18.09.1992 - V ZR 86/91]; NJW-RR 87, 181 [BGH 10.07.1986 - I ZR 102/84]). Ergibt die Auslegung der Vollstreckungsklausel, dass nicht der Nachweis über die erbrachte Gegenleistung, sondern der Verzug des Schuldners Gegenstand des Klauselerteilungsverfahrens war, so ist die Klausel unwirksam (München BeckRS 13, 17940).

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