Rn 19
Die Klausel wird vom Rechtspfleger als ein besonderer Fall einer qualifizierten Klausel erteilt (s § 726 Rn 10). Inhaltlich richtet sie sich nach den Erfordernissen des § 725. Insbes muss sie die eigenhändige Unterschrift des Rechtspflegers tragen (LG Frankenthal Rpfleger 85, 244). Die einem Rechtsnachfolger zu erteilende Ausfertigung ist nur auf die Teile der notariellen Urkunde zu beziehen, auf die sich die Rechtsnachfolge bezieht (KG Rpfleger 98, 65). Ob ein gutgläubiger Erwerb nach § 325 II vorliegt, liegt außerhalb der Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei der Erteilung der Klausel (ThoPu/Seiler § 727 Rz 15). Für die Rechtsmittel gelten grds dieselben Erwägungen, die für die Anfechtbarkeit bei Erteilung oder Verweigerung einer Klausel nach § 726 maßgeblich sind (s § 726 Rn 11). Hinzu kommen folgende Besonderheiten: Besteht die Option zur Umschreibung der Klausel nach § 727 steht einer neuen Klage der Einwand der Rechtskraft nach § 325 entgegen, und sie ist unzulässig (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 5). Ob ihr zusätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, kann im Einzelfall unterschiedlich zu entscheiden sein. Auf Erteilung der Klausel zu klagen, ist demgegenüber jedenfalls nicht der einfachere Rechtsbehelf.
Rn 20
Problematisch ist va die Rechtsschutzmöglichkeit des Altgläubigers gegen die Erteilung und die Rechtsgrundlage für einen Prätendentenstreit zweier Gläubiger um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Denn die ZPO sieht dafür nicht ausdrücklich einen Rechtsbehelf vor; §§ 732, 768 nehmen nur den Schuldner in den Blick. Die Vorschriften gelten analog (aA MüKoZPO/Wolfsteiner § 727 Rz 60; § 731 Rz 2: grds Feststellungsklage des einen Prätendenten gegen den anderen; krit dazu St/J/Münzberg § 727 Rz 55: Auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Klausel kann nicht geklagt werden, weil sie ordnungsgemäß ergangen ist): § 732 bei formalen Einwänden, sonst § 768 (Stuttg OLGR 00, 217, 218), insb in dem Fall, in dem sich der Altgläubiger gegen die Klauselerteilung auf den neuen wehren möchte. Für den Schuldner besteht dabei die Möglichkeit zur Nebenintervention (Lackmann FS Musielak, 287, 309 f). Wird dem Neugläubiger die Klausel nach § 727 verweigert, ist die Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 statthaft. § 766 ist hingegen der statthafte Rechtsbehelf, wenn aus einem Titel vollstreckt wird, der noch nicht umgeschrieben wurde, obwohl die Notwendigkeit dazu besteht (BGH NJW 92, 2159 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]).