Rn 15

Grds wird bei der Titelumschreibung verfahren wie bei der Erteilung einer sog qualifizierten Klausel nach § 726 (s § 726 Rn 6 ff). Das gilt jedoch nur mit einigen Modifikationen (Lackmann FS Musielak, 287 ff): Nach § 730 ist die Anhörung des Schuldners in das pflichtgemäße Ermessen des Rechtspflegers gestellt (s § 730 Rn 2). Die Vorschrift beschränkt seinen Anspruch auf Anhörung, regelt aber nicht die Frage, ob auch ein Altgläubiger anzuhören ist, bevor der Titel nach § 727 auf den neuen umgeschrieben wird. Er ist nach allgemeinen Grundsätzen anzuhören (str: Hamm Rpfleger 91, 161 [OLG Hamm 12.06.1990 - 25 W 1/90] mit Anm Münzberg; restriktiver BGH Rpfleger 05, 611 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 23/05]: Geständnis nach § 288 muss unmittelbar bevorstehen; Stuttg Rpfleger 05, 207). Ebenso sollen ›neue‹ Schuldner, gegen die der Titel umgeschrieben wird, zuvor angehört werden (St/J/Münzberg § 730 Rz 3; aA Zö/Seibel § 730 Rz 1). Es ist nicht erforderlich, dass der Altgläubiger eine bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurückgibt, wenn nach § 733 eine weitere erteilt wird (Hamm FamRZ 91, 965f). Erfolgt sie dennoch, muss die Umschreibung allerdings auf der alten Ausfertigung erfolgen. Eine frühere unrichtige Ausfertigung bindet bei der Umschreibung nicht (KG NJW-RR 97, 253 [KG Berlin 15.02.1996 - 19 WF 4946/94]). Einschlägige Verfahrensvorschrift ist § 733.

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