Rn 6
Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine gemeinsame Klausel zu erteilen, danach demjenigen von ihnen, der nunmehr aus dem Titel berechtigt ist. Dagegen bedeutet der Eintritt der Vorerbschaft noch keine Rechtsnachfolge zugunsten der zum Nacherben berufenen Person (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 10). Der Nachweis der Erbfolge kann durch den Erbschein, öffentliches Testament, die Niederschrift über die Testamentseröffnung, aber nicht durch eine privatschriftliche letztwillige Verfügung geführt werden (Zö/Seibel § 727 Rz 20).
Rn 7
Der neue Eigentümer oder Pfandgläubiger ist Rechtsnachfolger, der Zessionar einer titulierten Sicherungsgrundschuld (mit formularmäßiger Vollstreckungsunterwerfung) unter der Voraussetzung, dass er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, was nach § 727 nachzuweisen ist (BGHZ 185, 133 = NJW 10, 2041 mit Anm Heinze ZNotP 11, 332; Kesseler ZIP 11, 1442; Piekenbrock LMK 11, 323694; Soutier ZfIR 11, 725; Wolfsteiner EWiR 11, 579; BGH BKR 1, 291). Nachdem die materiell-rechtliche Prüfung des Eintritts in den Sicherungsvertrag als ›versteckte Vollstreckungsbedingung‹ (Herrler NZM 12, 7, 14) im Urt des 11. ZS. zunächst für eine ›gewisse Verunsicherung‹ (Herrler BB 10, 1931, 1934) gesorgt hatte (ausf Nachweise in der 11. Aufl), hat der 7. ZS mittlerweile klargestellt, dass dem Klauselerteilungsorgan im Verfahren nach § 727 eine solche Prüfungskompetenz nicht zukommt (BGHZ 190, 172; BGH NJW-RR 12, 442; dazu Deutscher BKR 12, 58; Cziupka/K. L. Frank, ZJS 12, 335, 336; Herrler NZM 12, 7; ders NJW 11, 2762). Der Eintritt in den Sicherungsvertrag ist auch dann im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 nachzuweisen, wenn er durch Abschluss eines Vertrags zug des Sicherungsgebers erfolgt (BGH NJW 12, 2354 m Anm Lutz EWiR 12, 575; Schlesw SchlHA 13, 325; Wolfsteiner ZfIR 12, 681; P. Fischer ZInsO 12, 1493) oder die Grundschuld aufgrund einer Ausgliederung nach § 123 III UmwG auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LG Krefeld ZfIR 11, 193 [LG Krefeld 17.01.2011 - 7 T 212/10] mit Anm Heinze RNotZ 11, 300; Herrler ZfIR 11, 186; des Weiteren LG Stuttgart ZfIR 11, 412 mit Anm Clemente ZfIR 11, 415; LG Regensburg WM 10, 2309). Zum einschlägigen Rechtsbehelf vgl § 732 Rn 5.
Rn 8
Wurde eine Inkassozession notariell beurkundet, ist der urkundliche Nachweis der Abtretungserklärung entbehrlich (Böttcher/Behr JurBüro 00, 64). Rechtsnachfolger auf Gläubigerseite ist auch der Rechtsschutzversicherer, der die festgesetzten Kosten bezahlt. Zum Nachweis genügt eine notariell beglaubigte Bestätigung des Gläubigers, der Versicherer habe aufgrund des Versicherungsvertrages die festgesetzten Kosten beglichen (KG Rpfleger 98, 480). Rechtsnachfolge iSv § 727 begründet des Weiteren der gesetzliche Forderungsübergang auf den Neugläubiger nach § 412 BGB, etwa auf den Bürgen nach Leistung gem § 774 I 1 BGB oder das Land nach dem Übergang des Anspruchs nach § 7 I 1 UVG (Ddorf FamRZ 97, 826), insb bei Unterhaltsvorschüssen (BGH NJW 15, 3659 m Anm Seiler FamRZ 15, 2152). Zur Umschreibung eines in Prozessstandschaft erstrittenen Titels der sorgeberechtigten Mutter auf das Land s Rn 3. Existiert ein auf künftige Leistungen lautender Titel des Unterhaltsvorschuss Leistenden, kann dieser nur dann auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden, wenn nachgewiesen wird, dass nach dem Erlass des Titels tatsächlich Unterhalt geleistet wurde (Köln FamRZ 03, 107, 108; Kobl JurBüro 06, 608). Der Nachweis der Rechtsnachfolge kann in diesen Fällen nicht mit einer Quittung des gesetzlichen Vertreters über den Erhalt von Unterhaltsleistungen geführt werden (Stuttg Rpfleger 85, 438, 439), ebenso wenig genügt die Vorlage eines Bewilligungsbescheides für Unterhaltsvorschüsse (Ddorf FamRZ 97, 826, 827). Eines Nachweises der Rechtswahrungsanzeige für vergangene Unterhaltsleistungen bedarf es nicht (Stuttg NJW-RR 93, 580 [OLG Stuttgart 17.09.1992 - 8 WF 56/92]).
Rn 9
Neugläubiger kraft gesetzlichen Forderungsübergangs ist auch der Träger der Sozialhilfe für die nach § 94 SGB XII übergegangenen Ansprüche (Stuttg NJW-RR 08, 309 [OLG Stuttgart 09.10.2007 - 8 WF 128/07]) oder nach Überleitungsanzeige aufgrund von § 93 SGB XII (BGH FamRZ 83, 895, 896). Eine Umschreibung der Klausel für die Zukunft scheidet freilich aus, weil die Überleitung durch weitere Sozialleistungen aufschiebend bedingt ist (BGH NJW 92, 1624, 1625 f; BGHZ 20, 127, 131 = NJW 56, 790). Dass die Bedingung eingetreten ist, muss im Klauselverfahren nachgewiesen werden (Köln NJW-RR 93, 324, 325 [OLG Köln 26.02.1992 - 27 UF 109/91]). Bei Änderung der Höhe der Sozialleistungen ist eine neuerliche Überleitungsanzeige entb...