I. Direkter, kraft Inbezugnahme und entsprechender.
Rn 2
Die Vorschrift gilt unmittelbar für Fälle der Rechtsnachfolge bei Urteilen iSv § 704 (nach ganz hM auch bei vorläufig vollstreckbaren, BGH NJW-RR 01, 1362 [BGH 23.05.2001 - VII ZR 469/00]). Sie ist aber über § 795 auch bei allen anderen Titeln der ZPO einschlägig, grds auch bei Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen (Loritz ZZP 106, 1 mwN) sowie zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (BGH FamRZ 10, 1160 = MDR 10, 838 mit Anm Hansens ZfS 10, 467). Bei Entscheidungen iRd fG findet sie ebenfalls Anwendung (Köln 21.8.12, 2 Wx 181/12). Kraft gesetzlicher Inbezugnahme gilt § 727 für folgende Fälle: §§ 728 (Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung), 729 (Vermögensübernahme und Firmenfortführung), 738 (Bestellung eines Nießbrauchs; dazu BGH NJW 16, 1953 [BGH 18.12.2015 - V ZR 269/14]; krit Pohlmann NJW 16, 1905), 742, 744, 745 II (Gütergemeinschaft) und 749 (Testamentsvollstreckung). Entsprechend ist die Vorschrift heranzuziehen beim Eintritt einer Partei kraft Amtes in die rechtlichen Befugnisse einer anderen Person, zB des Insolvenzverwalters (BGH NJW-RR 05, 1716 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 16/05] auf Gläubigerseite; BGH NJW 08, 918 [BGH 12.12.2007 - VII ZB 108/06]; NJW 97, 1445 [BGH 16.01.1997 - IX ZR 220/96]; BAG NZI 14, 870 [BAG 12.08.2014 - 10 AZB 8/14] auf Schuldnerseite; nicht für den Insolvenzgläubiger bei einem Titel gegen den Verwalter Schlesw BeckRS 10, 07214; App ZKF 10, 59, 60), des Nachlassverwalters (Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite: BGHZ 113, 132, 137 = NJW 91, 844; ThoPu/Seiler § 727 Rz 3a; nicht aber des Nachlasspflegers, der gesetzlicher Vertreter ist), des Zwangsverwalters (Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite: BGH NJW 86, 3206, 3207), des Rechtsnachfolgers nach einer Zwangsversteigerung (Derleder ZMR 13, 88) oder des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei nach § 55 BRAO (Karlsr NJW-RR 05, 293, 294 [OLG Karlsruhe 10.08.2004 - 19 W 41/04]: § 748 II analog; s aber Nürnbg NJW-RR 06, 1434 f: Kein Zugriff auf ein der Abwicklung dienendes Treuhandkonto). Zur Umschreibung auf den Treuhänder im vereinfachten Verfahren nach §§ 311 bis 314 InsO Kessler MittBayNot 07, 22, 24 f, unter Hinweis auf § 313 III InsO. Analog gilt § 727 grds auch für Veränderungen im Gesellschafterbestand einer GbR (BGHZ 187, 344 = NJW 11, 615 m Anm Bestelmeyer ZfIR 11, 117; Heinze DB 11, 460; Witt BB 11, 399; Reymann NJW 11, 1412; s aber BGH MDR 16, 168 m Anm Kießling WuB 16, 86; Volmer ZfIR 16, 191; NJW 11, 425, wenn die im Titel aufgeführten Gesellschafter der GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im GB eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen und die GbR weiter besteht. In diesem Fall bedarf es der Klausel nach § 727 analog nicht). Zur Umschreibung eines Räumungstitels gegen den Untermieter Baer ZMR 13, 334.
Rn 3
Ob § 727 auch für den sog gewillkürten Prozessstandschafter analog gilt, ist str (zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724s § 724 Rn 6). Nach hM ist das grds bei einer sog isolierten Vollstreckungsstandschaft nicht der Fall (BGHZ 92, 347, 349 ff; BGH NJW-RR 92, 61; aA Dresd NJW-RR 96, 444; Petersen ZZP 114, 485; Scherer, Rpfleger 95, 89; zum Ganzen P. Huber FS Schumann, 227 ff). Vielmehr müssen dafür weitere Voraussetzungen hinzutreten, so wenn der Prozessstandschafter die Vollstreckung betreibt, wozu er bis zur Titelumschreibung auf den materiell Berechtigten berechtigt ist (BGH NJW 91, 839; Münzberg NJW 92, 1867) oder auch, wenn er davon in besonderen Fällen absieht (Köln VersR 93, 1382). Analog § 727 kann der in Prozessstandschaft erstrittene Titel der sorgeberechtigten Mutter auf das Land umgeschrieben werden, das Leistungen nach dem UVG erbracht hat, vorausgesetzt es steht keine zweifache Vollstreckung zu befürchten (Ddorf FamRZ 00, 964 f; s.a. Rn 8). Ob der Titel auf den Prozessstandschafter umzuschreiben ist, muss von der Frage unterschieden werden, wer aus einem in Prozessstandschaft erstrittenen Leistungstitel vollstrecken kann (Becker-Eberhard ZZP 104, 413 ff). Schließlich betreibt der Sicherungsgeber die Vollstreckung nicht für Rechnung des Sicherungsnehmers, so dass kein Fall der Prozessstandschaft vorliegt und § 727 daher nicht analog anwendbar ist (BGH NJW-RR 92, 61).
II. Keine (entsprechende) Anwendung von § 727.
Rn 4
Die Vorschrift ist weder direkt noch analog anwendbar, wenn an die Stelle der alten Partei keine neue in deren Rechtsstellung eintritt, also kein Fall von Sukzession, sondern zT immer noch Identität vorliegt. Vielmehr muss hier idR die Parteibezeichnung geändert oder berichtigt werden. In die Klausel ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, wenn der wirkliche Gläubiger dort nicht korrekt aufgeführt ist. Beispiele sind der Wechsel von Namen, Firma (Zweibr MDR 88, 418; Jungbauer FoVo 10, 164 f) oder der gesetzlichen Vertretungsbefugnis, zB der Prozessstandschafter nach § 1629 III BGB bis zur Volljährigkeit des Kindes (LG Kleve FamRZ 07, 1663; danach ist der Prozessstandschafter ohnehin nicht mehr vollstreckungsbefugt: Naumbg FamRZ 07, 1032), sowie des Wohnungseigentumsverwalters (LG Darm...