I. Materieller.
1. Begriff, Arten und Eintrittszeitpunkt der Rechtsnachfolge.
Rn 5
Unter Rechtsnachfolge iSv § 727 ist jede ganze oder tw lebzeitige oder erbrechtliche Form von Gesamt- oder Einzelsukzession in die Titelposition zu verstehen. Worauf die Rechtsnachfolge juristisch beruht, ist dagegen nicht entscheidend (Frankf NJW-RR 06, 155 [OLG München 18.10.2005 - 32 Wx 104/05]), wohl aber, ob es Umstände gibt, die ihrer Wirksamkeit entgegenstehen (BayObLG FGPrax 95, 211). Auch kommt die Vorschrift sowohl bei ein- als auch bei mehrfacher Rechtsnachfolge zur Anwendung (Brandenbg FamRZ 07, 62). Inhaltlich müssen die Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers und des Schuldners unterschieden werden. Erstere liegt vor, wenn eine andere Person als der Gläubiger in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ansprüche des Titelgläubigers geltend machen kann (Zö/Seibel § 727 Rz 3). Letztere ist gegeben, wenn der titulierte Anspruch auf eine andere Person als den Schuldner übergegangen ist. In zeitlicher Hinsicht kann die Titelumschreibung nur vorgenommen werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit iSv §§ 261 I, II, 696 III, 700 II eingetreten ist, weil § 727 I auf § 325 I verweist (ThoPu/Seiler § 727 Rz 11: unzutreffend LG Berlin ZMR 12, 731 m abl Anm W. Schneider). Bei Titeln, die nicht in einem Rechtsstreit geschaffen wurden, insb bei Urkunden nach § 794 I Nr 5 ist dagegen stets der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgebend (BGH NJW 93, 1396, 1397 [BGH 09.12.1992 - VIII ZR 218/91]). Vollständig ausgeschlossen ist eine Titelumschreibung, wenn der wahre Gläubiger oder Schuldner in dem Titel niemals ausgewiesen war oder dieser aufgrund Verlusts seiner Rechtsfähigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit schon nicht mehr. Eine Titelumschreibung kommt schließlich dann nicht in Betracht, wenn der Titel bereits kraft Gesetzes für oder gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Das ist zB bei einem Schiedsspruch der Fall, der im Verfahren nach § 1060 unmittelbar für oder gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH SchiedsVZ 15, 149; dazu Keilmann/Sattler SchiedsVZ 15, 120; BGH NJW-RR 07, 1366 [BGH 08.03.2007 - III ZB 21/06]).
2. Einzelfälle.
a) Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite.
Rn 6
Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine gemeinsame Klausel zu erteilen, danach demjenigen von ihnen, der nunmehr aus dem Titel berechtigt ist. Dagegen bedeutet der Eintritt der Vorerbschaft noch keine Rechtsnachfolge zugunsten der zum Nacherben berufenen Person (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 10). Der Nachweis der Erbfolge kann durch den Erbschein, öffentliches Testament, die Niederschrift über die Testamentseröffnung, aber nicht durch eine privatschriftliche letztwillige Verfügung geführt werden (Zö/Seibel § 727 Rz 20).
Rn 7
Der neue Eigentümer oder Pfandgläubiger ist Rechtsnachfolger, der Zessionar einer titulierten Sicherungsgrundschuld (mit formularmäßiger Vollstreckungsunterwerfung) unter der Voraussetzung, dass er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, was nach § 727 nachzuweisen ist (BGHZ 185, 133 = NJW 10, 2041 mit Anm Heinze ZNotP 11, 332; Kesseler ZIP 11, 1442; Piekenbrock LMK 11, 323694; Soutier ZfIR 11, 725; Wolfsteiner EWiR 11, 579; BGH BKR 1, 291). Nachdem die materiell-rechtliche Prüfung des Eintritts in den Sicherungsvertrag als ›versteckte Vollstreckungsbedingung‹ (Herrler NZM 12, 7, 14) im Urt des 11. ZS. zunächst für eine ›gewisse Verunsicherung‹ (Herrler BB 10, 1931, 1934) gesorgt hatte (ausf Nachweise in der 11. Aufl), hat der 7. ZS mittlerweile klargestellt, dass dem Klauselerteilungsorgan im Verfahren nach § 727 eine solche Prüfungskompetenz nicht zukommt (BGHZ 190, 172; BGH NJW-RR 12, 442; dazu Deutscher BKR 12, 58; Cziupka/K. L. Frank, ZJS 12, 335, 336; Herrler NZM 12, 7; ders NJW 11, 2762). Der Eintritt in den Sicherungsvertrag ist auch dann im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 nachzuweisen, wenn er durch Abschluss eines Vertrags zug des Sicherungsgebers erfolgt (BGH NJW 12, 2354 m Anm Lutz EWiR 12, 575; Schlesw SchlHA 13, 325; Wolfsteiner ZfIR 12, 681; P. Fischer ZInsO 12, 1493) oder die Grundschuld aufgrund einer Ausgliederung nach § 123 III UmwG auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LG Krefeld ZfIR 11, 193 [LG Krefeld 17.01.2011 - 7 T 212/10] mit Anm Heinze RNotZ 11, 300; Herrler ZfIR 11, 186; des Weiteren LG Stuttgart ZfIR 11, 412 mit Anm Clemente ZfIR 11, 415; LG Regensburg WM 10, 2309). Zum einschlägigen Rechtsbehelf vgl § 732 Rn 5.
Rn 8
Wurde eine Inkassozession notariell beurkundet, ist der urkundliche Nachweis der Abtretungserklärung entbehrlich (Böttcher/Behr JurBüro 00, 64). Rechtsnachfolger auf Gläubigerseite ist auch der Rechtsschutzversicherer, der die festgesetzten Kosten bezahlt. Zum Nachweis genügt eine notariell beglaubigte Bestätigung des Gläu...