I. Verfahren.
Rn 6
Die Klage nach § 731 ist begründet, wenn die allgemeinen und die besonderen Klauselerteilungsvoraussetzungen nach §§ 724 (§ 724 Rn 4 ff), 726, 727–729 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Es handelt sich um ein selbstständiges ordentliches Erkenntnisverfahren, in dem alle Beweismittel der ZPO zugelassen sind (nicht nur der Urkundsbeweis) und Tatsachen unstr gestellt werden können. Aktivlegitimiert ist die Person, die die Klauselerteilung begehrt (der Titelgläubiger oder sein Rechtsnachfolger), passivlegitimiert der Schuldner oder sein Rechtsnachfolger. Problematisch ist die Passivlegitimation im Fall des Prätendentenstreits zwischen Alt- und Neugläubiger (s § 727 Rn 20). Nach Maßgabe des § 767 II werden im Klauselerteilungsprozess nach § 732 diejenigen materiell-rechtlichen Einwendungen berücksichtigt, die mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ausdrücklich geltend gemacht werden müssen (ganz hM; St/J/Münzberg § 731 Rz 13 mwN). Das ist aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit angezeigt, um eine neue Klage nach § 767 zu vermeiden. Die Zulassung der Einwendungen hat allerdings die Folge, dass der entsprechende Einwand dessen Präklusion für eine nachfolgende Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 II zur Folge hat (Rechtsgrundlage str.; St/J/Münzberg § 731 Rz 13 f: § 767 III; MüKoZPO/Wolfsteiner § 731 Rz 19 f: analoge Wirkung der Rechtskraft). Ein Anerkenntnis nach § 307 ist nach hM iRd Klauselerteilungsprozesses nach § 731 möglich (ThoPu/Seiler § 731 Rz 7).
II. Entscheidung.
Rn 7
Der Tenor des stattgebenden Urteils kann wie folgt formuliert werden: ›Zur Vollstreckung ist dem Kl die Vollstreckungsklausel zu dem Urt des … (Gericht, Az) vom … (Datum) zu erteilen.‹ Unter Umständen sind aufgrund begründeter materieller Einwendungen des Beklagten (s Rn 6) Beschränkungen in die Entscheidungsformel aufzunehmen, etwa in Bezug auf die Höhe des zu vollstreckenden Betrags. Der Tenor sollte eine Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils enthalten, weil sonst die Erteilung der Klausel bis zur Rechtskraft verweigert werden könnte (Musielak/Voit/Lackmann § 731 Rz 8). Das vorläufig vollstreckbare Urt ist eine taugliche Grundlage für die Erteilung der Klausel (LG Stuttgart Rpfleger 00, 537 [OLG Zweibrücken 09.08.2000 - 5 WF 68/00]). Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung muss in die Abwendungsbefugnis der Wert des jetzigen Vollstreckungsanspruchs mit eingestellt werden. Denn der Schuldner ist insoweit schutzbedürftig, als die Vollstreckung unzulässig werden kann, wenn das Urt in der höheren Instanz aufgehoben oder abgeändert wird. Der Streitwert richtet sich nach dem Wert des titulierten Vollstreckungsanspruchs. Gegenstand der Feststellung ist nur, dass eine Klausel zu erteilen ist (str; aA MüKoZPO/Wolfsteiner § 731 Rz 19 mwN: Feststellung, dass der Anspruch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besteht). Der nach § 20 Nr 12 RPflG zuständige Rechtspfleger muss nach einer erfolgreichen Klauselerteilungsklage nach § 731 die Klausel selbst erteilen (LG Stuttgart aaO; Wüllenkemper Rpfleger 89, 87; aA Napierala/Napierala Rpfleger 89, 493: Anwendbarkeit von § 724 II aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 20 Nr 12 RPflG). Die Gerichtsgebühren richten sich nach den Vorschriften über das Prozessverfahren in der ersten Instanz (KV Nr 1210, 1211), die Anwaltskosten nach § 19 I Nr 12 RVG iVm Nr 3100 ff VV RVG. Das Urt kann mit den gängigen Rechtsmitteln angefochten werden. Weist ein Gericht die Zahlungsklage einer Partei, die über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, durch Prozessurteil ab, ist die Berufung, mit der die Partei ausschließlich ein Klagebegehren nach § 731 verfolgt, unzulässig (BGH FamRZ 04, 180).